Eine überschuldete GmbH untersteht denselben Vorschriften wie die AG (OR 820 iVm OR 725). Die Überschuldungsanzeige erfolgt auf der Grundlage eines gültigen Beschlusses der Geschäftsführer. In der Praxis wird ein Nachweis für den Beschluss der Geschäftsführer verlangt; andernfalls könnte ein Geschäftsführer einer GmbH den Überschuldungsfall ohne Rücksprache mit den anderen Geschäftsführern anmelden, ohne dass ein gültiger Beschluss vorliegt. In solchen Fällen kann deshalb ein anderer einzelner vertretungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer das Konkursdekret weiterziehen.
Im vorliegenden Fall ist das OGer SO allerdings auf einen Rekurs gegen ein Konkursdekret nicht eingetreten, weil der rekurrierende Geschäftsführer nicht im Namen der GmbH, sondern im eigenen Namen handelte, allerdings unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Organ der GmbH. Das BGer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut: Wenn die Zeichnung “im Namen der Gesellschaft” fehlt, gelte OR 32 II, wonach die Vertretungswirkung dennoch zustande kommen kann, wenn der Dritte auf ein Vertretungsverhältnis schliessen musste. Der Beschwerdeführerin bestand jedoch darauf, als Organ selbst Parteistellung zu haben. Damit stellte sich die Frage, ob in einer Weiterziehung nach SchKG 174 die GmbH oder aber das rekurrierende Organ Parteistellung hat. Das BGer stützte sich auf die Überlegung, dass der Gesellschafter — der das Konkursdekret in einem Fall wie hier selbst weiterziehen kann — ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, zumal er der Organhaftung nach OR 827 unterliegt. Es sei daher sachgerecht, ein strittiges Verfahren zwischen der konkursit erklärten Gesellschaft und dem betreffenden Geschäftsführer anzunehmen.