Der wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochene Beschwerdeführer drang mit seinem Antrag, ihn wegen Nichtigkeit des Urteils freizusprechen, vor dem Bundesgericht (Urteil vom 14. Juli 2009 – 6B_183/2009) nicht durch. Die Vorinstanz habe weder einen Ausstandsgrund noch ein Aussageverweigerungsrecht verkannt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Anklage sei ihm vorgeworfen worden, einen Prozessbetrug begangen zu haben, indem er in einem vorgängigen Rechtsöffnungsverfahren falsche Behauptungen mit einer gefälschten Urkunde belegt habe. Als Präsident der ersten Instanz sei A aufgetreten, der bereits im Rechtsöffnungsverfahren verfahrensleitende Schriftstücke unterzeichnet habe. Eine solche Personalunion zwischen (angeblichem) Täuschungsopfer und urteilendem Strafrichter „gehe nicht an“. Entscheidend sei, dass A in das Rechtsöffnungsverfahren involviert gewesen sei, auch wenn er nicht persönlich entschieden habe. Daher liege ein Ausstandsgrund vor, genüge doch insoweit der Anschein der Befangenheit.
Das Bundesgericht hat diese Begründung verworfen:
„2.3.1 […] Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht können bei den Parteien entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt […]. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung einer Richterin oder eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint […].
2.4 Der Präsident des Bezirksgerichtsausschusses Landquart, […] welcher das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, hat im den Beschwerdeführer betreffenden Rechtsöffnungsverfahren nicht formell entschieden, sondern einzig verfahrensleitende Schriftstücke (insbesondere Vorladungen zu Verhandlungen) unterzeichnet. Die beiden Verfahren wurden mithin von zwei unterschiedlichen Richtern abgeurteilt. Es liegt damit keine unzulässige Vorbefassung im verfassungsrechtlichen Sinn respektive keine Mitwirkung gemäss Art. 42 lit. e GOG/GR vor. Selbst wenn jedoch von einer Mitwirkung von A im Rechtsöffnungsverfahren ausgegangen würde, stellte die Verfahrensleitung in einem späteren Strafverfahren aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensgegenstands keine unzulässige Verbindung und damit keinen Ausstandsgrund dar […].“
Ausserdem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er bei der Befragung durch die Kantonspolizei und bei den insgesamt fünf Einvernahmen durch das Untersuchungsrichteramt nicht auf sein Schweigerecht hingewiesen worden sei. Die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht aber sei Gültigkeitsvorschrift, weshalb sämtliche Einvernahmen nicht verwertbar seien. Dass er bei den letzten vier Einvernahmen anwaltlich begleitet gewesen sei, ändere daran nichts, denn die blosse Präsenz eines Anwalts könne nicht dazu führen, dass formelle Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden geheilt würden. Ein Anwalt habe weder das Recht noch die Pflicht zur Intervention während einer Einvernahme. Die Verwertung eines Befragungsprotokolls ohne Rechtsbelehrung sei einzig ausnahmsweise denkbar, wenn im konkreten Fall hinreichend erwiesen sei, dass die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht Kenntnis hatte. Die blosse Teilnahme eines Anwalts an der Einvernahme erbringe diesen Beweis nicht.
Auch in diesem Punkt folgte das Gericht nicht dem Beschwerdeführer und sah das in Art. 31 Abs. 2 BV statuierte Aussageverweigerungsrecht nicht verletzt:
„3.3. […] Aufgrund des formellrechtlichen Charakters dieser Verfahrensgarantie sind Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn die beschuldigte Person in Anwesenheit ihrer Anwältin bzw. ihres Anwalts angehört worden ist […].
3.4. […] Art. 31 Abs. 2 BV […] erkennt den Anspruch, über ihre Rechte unterrichtet zu werden, nur derjenigen Person zu, welcher die Freiheit entzogen worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Einvernahmen unbestrittenermassen weder in Haft noch in einer vergleichbaren Drucksituation. Art. 31 Abs. 2 BV findet daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Anwendung […].[…] Im Übrigen wären, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Aussagen des Beschwerdeführers trotz unterlassener Belehrung ohnehin auch deshalb verwertbar, weil er in Anwesenheit seines Verteidigers einvernommen worden ist, so dass davon auszugehen ist, dass er sein Aussageverweigerungsrecht gekannt hat […].“