6B_259/2009: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)

Das Bun­des­gericht bestätigte den Entscheid des Kan­ton­s­gerichts Appen­zell-Innerrho­den, das X der unbe­wil­ligten Errich­tung und Betrei­bung ein­er Deponie schuldig gesprochen hat­te (Urteil vom 10. Juli 2009 – 6B_259/2009). Der Beschw­erde­führer richtete sich gegen die Verurteilung wegen fahrläs­siger Ablagerung ausser­halb ein­er Deponie gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 USG (Bun­des­ge­setz über den Umweltschutz). Er hat­te Schutt auf ein­er Parzelle, die in der Grund­wasser­schutz­zone liegt, abge­laden. Nach­dem der Schutt von der Polizei ent­deckt wor­den war, hat eine andere Per­son diesen in einen Pri­vatweg eingebaut.

Das Bun­des­gericht weist die Beschw­erde mit fol­gen­der Begrün­dung ab:

Wie die Vorin­stanz in tat­säch­lich­er Hin­sicht verbindlich fest­gestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), erfol­gte die Liefer­ung des Bauschutts durch den Beschw­erde­führer. Für die Abfall­eigen­schaft ist entschei­dend, dass die Entsorgung des Bauschutts im öffentlichen Inter­esse liegt. Uner­he­blich ist, ob der Bauschutt umwelt­ge­fährdende Stoffe enthielt. Im Sinne der Vor­sorge (Art. 1 Abs. 2 USG) kom­men als Abfall nicht nur die Umwelt konkret gefährdende Sachen in Frage (vgl. BGE 123 II 359 E. 4b und 4 c/aa S. 363 ff. mit Hin­weisen). Wie die Vorin­stanz zutr­e­f­fend aus­führt, stellt das Liegen­lassen des Bauschutts eine Errich­tung oder Betrei­bung ein­er Deponie dar. Der Beschw­erde­führer hat dafür wed­er eine Bewil­li­gung einge­holt noch hat er sich über die Zuläs­sigkeit erkundigt. Deshalb kann er sich nicht auf Ver­bot­sir­rtum berufen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18 mit Hinweisen).”