Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) unter Verweis auf den Bericht der Expertenkommission Börsendelikte und Marktmissbrauch vom 29. Januar 2009 beauftragt, auf dieser Grundlage eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Die Eröffnung der Vernehmlassung ist für Ende 2009 geplant.
Die Vorlage soll sie einen neuen Insider- und einen neuen Kursmanipulationstatbestand enthalten, die vom Strafgesetzbuch ins Börsengesetz überführt und den in der EU geltenden Bestimmungen angeglichen werden. Bei Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes sollen beide Delikte als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte (Insiderverbot, Kursmanipulation, Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen) soll wie folgt geregelt werden: verfolgende Behörde wird die Bundesanwaltschaft, und urteilende Behörde wird – mit Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht – das Bundesstrafgericht.
Darüber hinaus wird die Vorlage Bestimmungen zu einer punktuellen Marktaufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) enthalten, die für sämtliche Marktteilnehmer gilt und ausschliesslich Börsendelikte, Frontrunning, Scalping und Volumenmanipulation erfasst. Im Bereich der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen gemäss Art. 20 BEHG soll die Stimmrechtssuspendierung mit einem Zukaufsverbot ergänzt und die Zuständigkeit vom Zivilrichter auf die FINMA übertragen werden. Weitere Vorhaben sind eine analoge Regelung für die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots im Sinne von Art. 32 BEHG und eine Anpassung des Bussenrahmens von Art. 41 BEHG an die allgemeinen Bussenbeträge des Börsenrechts.