Revision Börsendelikte und Marktmissbrauch: EFD mit Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage beauftragt

Der Bun­desrat hat das Eid­genös­sis­che Finanzde­parte­ment (EFD) unter Ver­weis auf den Bericht der Expertenkom­mis­sion Börsende­lik­te und Mark­t­miss­brauch vom 29. Jan­u­ar 2009 beauf­tragt, auf dieser Grund­lage eine Vernehm­las­sungsvor­lage auszuar­beit­en. Die Eröff­nung der Vernehm­las­sung ist für Ende 2009 geplant.

Die Vor­lage soll sie einen neuen Insid­er- und einen neuen Kurs­ma­n­ip­u­la­tion­statbe­stand enthal­ten, die vom Strafge­set­zbuch ins Börsen­ge­setz über­führt und den in der EU gel­tenden Bes­tim­mungen angeglichen wer­den. Bei Erfül­lung des qual­i­fizierten Tatbe­standes sollen bei­de Delik­te als Vor­tat­en zur Geld­wäscherei gel­ten. Die Zuständigkeit für die strafrechtliche Ver­fol­gung und Beurteilung der Börsende­lik­te (Insid­erver­bot, Kurs­ma­n­ip­u­la­tion, Ver­let­zung der Pflicht zur Offen­le­gung von Beteili­gun­gen) soll wie fol­gt geregelt wer­den: ver­fol­gende Behörde wird die Bun­de­san­waltschaft, und urteilende Behörde wird – mit Weit­erzugsmöglichkeit ans Bun­des­gericht – das Bundesstrafgericht.

Darüber hin­aus wird die Vor­lage Bes­tim­mungen zu ein­er punk­tuellen Mark­tauf­sicht der Eid­genös­sis­chen Finanz­mark­tauf­sicht (FINMA) enthal­ten, die für sämtliche Mark­t­teil­nehmer gilt und auss­chliesslich Börsende­lik­te, Fron­trun­ning, Scalp­ing und Vol­u­men­ma­nip­u­la­tion erfasst. Im Bere­ich der Ver­let­zung der Pflicht zur Offen­le­gung von Beteili­gun­gen gemäss Art. 20 BEHG soll die Stimm­rechtssus­pendierung mit einem Zukaufsver­bot ergänzt und die Zuständigkeit vom Zivil­richter auf die FINMA über­tra­gen wer­den. Weit­ere Vorhaben sind eine analoge Regelung für die Pflicht zur Unter­bre­itung eines Ange­bots im Sinne von Art. 32 BEHG und eine Anpas­sung des Bussen­rah­mens von Art. 41 BEHG an die all­ge­meinen Bussen­be­träge des Börsenrechts.