Der Beschwerdeführer hatte einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister verlangt. Für den Fall von Pfändungsvollzügen bat er um vollständige Auszüge bzw. Kopien der betreffenden Protokolle. Zur Glaubhaftmachung seines Interesses reichteer einen unterzeichneten Auto-Abzahlungskaufvertrag ein. Das Betreibungsamt sandte dem Beschwerdeführer einen detaillierten Betreibungsregisterauszug zu, verweigerte aber die Angabe der weiter verlangten Details (namentlich der Pfändungsprotokolle).
Das BGer schützt die dagegen gerichtete Beschwerde. Nach der Lehre entspricht der Umfang des Einsichtsrechts dem Gewicht des Interesses, welches das Einsichtsrecht erst begründet. Dabei berücksichtigt das BGer, dass die im Register enthaltenen Informationen verfassungsrechtlichen Schutz geniessen. Das Persönlichkeitsrecht des Schuldners kann zwar beschränkt werden, doch nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit (die erforderliche gesetzliche Grundlage sah das BGer mit SchKG 8a gegeben; auch bestehe ein öffentliches Interesse am Erfolg der Zwangsvollstreckung):
“Nach dem Dargelegten genügt die Stufe des Einsichtsrechts, wie sie durch den sog. detaillierten Betreibungsregisterauszug gewährt wird, vorliegend nicht, um dem glaubhaft gemachten Interesse des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Mit Blick auf die Prüfung einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung erweist es sich nicht als unverhältnismässig, gestützt auf Art. 8a SchKG eine Stufe tiefer Einsicht zu gewähren bzw. in die Privatsphäre des Schuldners einzugreifen und den Beschwerdeführer wie verlangt die Protokolle und Belege der letzten beiden Pfändungsvollzüge einsehen zu lassen. Da das Recht auf Erstellung eines Auszuges in der Regel gleich weit wie das Einsichtsrecht geht, kann sich der Beschwerdeführer wie beantragt entsprechende Auszüge geben lassen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass dies dem Betreibungsamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht (…).”