5A_244/2009: Anspruch auf Einsicht in Pfändungsprotokolle (amtl. Publ.)

Der Beschw­erde­führer hat­te einen detail­lierten Auszug aus dem Betrei­bungsreg­is­ter ver­langt. Für den Fall von Pfän­dungsvol­lzü­gen bat er um voll­ständi­ge Auszüge bzw. Kopi­en der betr­e­f­fend­en Pro­tokolle. Zur Glaub­haft­machung seines Inter­ess­es reich­teer einen unterze­ich­neten Auto-Abzahlungskaufver­trag ein. Das Betrei­bungsamt sandte dem Beschw­erde­führer einen detail­lierten Betrei­bungsreg­is­ter­auszug zu, ver­weigerte aber die Angabe der weit­er ver­langten Details (namentlich der Pfändungsprotokolle).

Das BGer schützt die dage­gen gerichtete Beschw­erde. Nach der Lehre entspricht der Umfang des Ein­sicht­srechts dem Gewicht des Inter­ess­es, welch­es das Ein­sicht­srecht erst begrün­det. Dabei berück­sichtigt das BGer, dass die im Reg­is­ter enthal­te­nen Infor­ma­tio­nen ver­fas­sungsrechtlichen Schutz geniessen. Das Per­sön­lichkeit­srecht des Schuld­ners kann zwar beschränkt wer­den, doch nur im Rah­men der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit (die erforder­liche geset­zliche Grund­lage sah das BGer mit SchKG 8a gegeben; auch beste­he ein öffentlich­es Inter­esse am Erfolg der Zwangsvollstreckung):

Nach dem Dargelegten genügt die Stufe des Ein­sicht­srechts, wie sie durch den sog. detail­lierten Betrei­bungsreg­is­ter­auszug gewährt wird, vor­liegend nicht, um dem glaub­haft gemacht­en Inter­esse des Beschw­erde­führers gerecht zu wer­den. Mit Blick auf die Prü­fung ein­er Konkurs­eröff­nung ohne vorgängige Betrei­bung erweist es sich nicht als unver­hält­nis­mäs­sig, gestützt auf Art. 8a SchKG eine Stufe tiefer Ein­sicht zu gewähren bzw. in die Pri­vat­sphäre des Schuld­ners einzu­greifen und den Beschw­erde­führer wie ver­langt die Pro­tokolle und Belege der let­zten bei­den Pfän­dungsvol­lzüge ein­se­hen zu lassen. Da das Recht auf Erstel­lung eines Auszuges in der Regel gle­ich weit wie das Ein­sicht­srecht geht, kann sich der Beschw­erde­führer wie beantragt entsprechende Auszüge geben lassen, zumal keine Anhalt­spunk­te beste­hen, dass dies dem Betrei­bungsamt einen unzu­mut­baren Arbeit­saufwand verursacht (…).”