Mit Urteil vom 16. Juli 2009 (6B_186/2009) erteilt das Bundesgericht der Auffassung, ein erstinstanzliches Urteil hemme den Lauf der Verjährungsfrist nach Art. 109 StGB nicht, eine Absage.
Die Vorinstanz hatte entschieden, Art. 97 Abs. 3 StGB finde auf Übertretungen keine Anwendung, sondern beziehe sich in seiner Gesamtheit ausschliesslich auf die Verfolgungsverjährung von Verbrechen und Vergehen, da die Verjährungsfrist für Übertretungen in Art. 109 StGB abschliessend geregelt werde. Es sei nicht logisch, dass lediglich ein Absatz einer Gesetzesnorm, nämlich Art. 97 Abs. 3 StGB, für Übertretungen gelten solle. Es sei zudem aufgrund der – im Jahr 2000 in Kraft getretenen – Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre gerechtfertigt, Art. 97 Abs. 3 StGB nicht auf Übertretungen anzuwenden. Für dieses Ergebnis sprächen auch Sinn und Zweck der Verjährungsregeln, denn aus verfahrensökonomischer Sicht sei eine endgültige Verjährung bei Übertretungen, welche sich durch ein geringes Vergeltungsbedürfnis auszeichneten, nach drei Jahren sinnvoll.
Wie schon in seinem Urteil vom 2. Mai 2005 (6P.182/2004, E. 3.3), in dem es entschieden hat, dass aArt. 70 Abs. 3 StGB*, der Art. 97 Abs. 3 StGB entspricht, auf Übertretungen anwendbar sei, kommt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Verjährung auch bei Übertretungen nicht mehr eintreten kann, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist:
„2.3 Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Hingegen sind weder Beginn noch Ende der Verjährungsfrist in Art. 103 ff. StGB geregelt. Aufgrund von Art. 104 StGB gelten die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches — d.h. unter anderem auch Art. 97 Abs. 3 StGB — grundsätzlich auch für Übertretungen, soweit in den Art. 103 bis Art. 109 StGB nichts Abweichendes geregelt ist. Art. 104 StGB verweist generell und ausnahmslos auf den ersten Teil des Strafgesetzbuches, soweit im Übertretungsstrafrecht keine speziellen Regeln aufgestellt werden. Weder dem Gesetz noch der Botschaft lässt sich entnehmen, dass einzelne Absätze der Gesetzesbestimmungen des ersten Teils auf das Übertretungsstrafrecht keine Anwendung finden sollen. Die Botschaft hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass die Verfolgungsverjährung auch im Strafbefehlsverfahren, also bei geringfügigeren Delikten, mit dem erstinstanzlichen Urteil endet (BBl 1999, a.a.O.). Gestützt auf den Willen des Gesetzgebers soll die Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr eintreten (a.a.O.).“
„2.6 […] Werden Strafverfügungen und Strafbefehle generell als erstinstanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifiziert, soweit sie in Rechtskraft erwachsen, so ist diese Bestimmung auch auf Übertretungen anzuwenden. Aus der Botschaft ergibt sich dasselbe Resultat. Darin findet sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber Verbrechen bzw. Vergehen und Übertretungen bei der Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil anders behandeln wollte. Die Auffassung der Vorinstanz, Art. 97 Abs. 3 StGB sei auf Übertretungen nicht anwendbar, ist unzutreffend und verletzt Bundesrecht.“
* Art. 70 Abs. 3 aStGB lautete:
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen,
so tritt die Verjährung nicht mehr ein.