Das BGer hielt fest, dass im Fall eines Durchgriffs durch eine Gesellschaft auf einen Aktionär (zB die Muttergesellschaft) der Aktionär an eine mit der Tochter vereinbarte Schiedsklausel gebunden ist:
“Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es bei wirtschaftlicher Identität zweier Gesellschaften (oder einer natürlichen Person und einer Gesellschaft) zulässig, die rechtliche Selbständigkeit ausser Acht zu lassen und vom einen Rechtssubjekt auf das andere “durchzugreifen”, wenn die Berufung auf die Selbständigkeit des einen oder des anderen Rechtssubjekts rechtsmissbräuchlich ist (…). Wo durchgriffsrechtlich die Selbständigkeit der Tochtergesellschaft als juristischer Person verneint wird, rechtfertigt sich im Allgemeinen, die Verbindlichkeit der Schiedsklausel ohne weiteres auf die Muttergesellschaft auszudehnen, weil hier die Vertragswirkungen gleichsam verlagert werden (…). Diese Überlegungen gelten auch, wenn hinter dem sogenannten “corporate veil” ein Aktionär steht, auf welchen durchgegriffen wird (…).”