4A_273/2009: Zuständigkeit am Erfüllungsort nach LugÜ 5 Nr. 1

Eine AG mit Sitz in Genf wollte die Kündi­gung eines Fran­chisver­trags durch die aus­ländis­che Fran­chisege­berin nicht akzep­tieren und klagte vor dem Han­dels­gericht ZH auf Fest­stel­lung, dass die Kündi­gung ungültig sei. Zur Begrün­dung der Zuständigkeit in Zürich führte die Klägerin an, stre­it­be­fan­gene Primärpflicht sei die Weit­er­führung des Fran­chi­sev­er­trags als Ganzes. Anknüp­fungspunkt für die Zuständigkeit sei deshalb nicht die Liefer­verpflich­tung, son­dern der Fran­chi­sev­er­trag. Erfüll­bar sei dieser Ver­trag nur und über­all im Ver­trags­ge­bi­et. Inner­halb dieses Gebi­ets sei der Erfül­lung­sort iSv LugÜ 5 Nr. 1 nach der Hauptver­wal­tung des Fran­chisenehmers zu bes­tim­men. Ihren “tat­säch­lichen Sitz” habe die Klägerin aber in Zürich.

Das BGer weist diese Argu­men­ta­tion zurück. Zur Bes­tim­mung des Erfül­lung­sorts ist die Verpflich­tung mass­gebend, die dem ver­traglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Mass­gebend ist die strit­tige Primärpflicht und nicht eine zB duch eine Kündi­gung begrün­dete Sekundärpflicht. Zudem kann das für einen Anspruch zuständi­ge Gericht nicht auch über die anderen Ansprüche entschei­den, die sich aus dem Ver­trag ergeben. Es liess sich den Aus­führun­gen der Klägerin aber offen­bar nicht ent­nehmen, “auf welche konkrete ver­tragliche Pflicht sich ihr Fest­stel­lungs­begehren stützt, deren Erfül­lung­sort in Zürich liegen würde.”