Eine AG mit Sitz in Genf wollte die Kündigung eines Franchisvertrags durch die ausländische Franchisegeberin nicht akzeptieren und klagte vor dem Handelsgericht ZH auf Feststellung, dass die Kündigung ungültig sei. Zur Begründung der Zuständigkeit in Zürich führte die Klägerin an, streitbefangene Primärpflicht sei die Weiterführung des Franchisevertrags als Ganzes. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit sei deshalb nicht die Lieferverpflichtung, sondern der Franchisevertrag. Erfüllbar sei dieser Vertrag nur und überall im Vertragsgebiet. Innerhalb dieses Gebiets sei der Erfüllungsort iSv LugÜ 5 Nr. 1 nach der Hauptverwaltung des Franchisenehmers zu bestimmen. Ihren “tatsächlichen Sitz” habe die Klägerin aber in Zürich.
Das BGer weist diese Argumentation zurück. Zur Bestimmung des Erfüllungsorts ist die Verpflichtung massgebend, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Massgebend ist die strittige Primärpflicht und nicht eine zB duch eine Kündigung begründete Sekundärpflicht. Zudem kann das für einen Anspruch zuständige Gericht nicht auch über die anderen Ansprüche entscheiden, die sich aus dem Vertrag ergeben. Es liess sich den Ausführungen der Klägerin aber offenbar nicht entnehmen, “auf welche konkrete vertragliche Pflicht sich ihr Feststellungsbegehren stützt, deren Erfüllungsort in Zürich liegen würde.”