Das Bundesstrafgericht hatte U.________ in allen Anklagepunkten freigesprochen; es legte ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19’773.90 auf und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung ab. Daraufhin erhob U.________ Beschwerde vor dem Bundesgericht und beantragte, er sei von der Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und der Staat habe ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 138’183.80 (zzgl. Zins zu 5%) zu bezahlen. Er machte geltend, das Urteil der Strafkammer, verstosse gegen die Art. 172 Abs. 1, Art. 173 Abs. 2, Art. 176 und Art. 122 BStP. Einem Freigesprochenen Kosten zu überbinden, falle ausser Betracht, wenn – wie in diesem Fall geschehen – andere beschuldigte Personen verurteilt würden.
Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer teilweise recht und hiess die Beschwerde gut (Urteil vom 21. August 2009, 6B_913/2008):
2.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus Art. 173 BStP nicht der Schluss ziehen, dass einer freigesprochenen Person einzig Verfahrenskosten überbunden werden können, wenn nicht gleichzeitig andere beschuldigte Personen verurteilt werden. Entscheidend ist vielmehr einzig, ob die freigesprochene Person die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht hat.
2.4.3 […] Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich auch gegen die Höhe der ihm auferlegten Kosten. Diese Rüge ist berechtigt. Die Vorinstanz hat vorliegend mit ihrer pauschalen Aufteilung der Verfahrenskosten (insbesondere je 35% auf T.________ und W.________ und je 10% auf V.________ und den Beschwerdeführer) nicht hinreichend begründet, dass das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers Kosten von nahezu Fr. 20’000.– generiert hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, erscheint es zudem stossend, ihn trotz Freispruchs im Kostenpunkt gleichzustellen mit V.________, welchen die Vorinstanz des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.– verurteilt hat. Unter diesen konkreten Umständen bedürfte die Auferlegung von 10% der gesamten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer trotz Freispruchs zumindest einer eingehenderen Begründung.