Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. August 2009 (6B_916/2008) eine Beschwerde teilweise gutgeheissen, die gegen einen Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Antrag auf vollumfänglichen Freispruch eingelegt worden war. Die Strafkammer hatte den Beschwerdeführer des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.- erkannt.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er als Immobilien-Portfoliomanager der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nicht dem funktionellen Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB unterfalle, erteilte das Bundesgericht eine Absage. Unter Hinweis auf ein Beispiel in der Botschaft Korruptionsstrafrecht (BBl 1999, 5497 ff.) hielt das Gericht fest:
3.4.1 Ausgehend von der dargestellten Rechtslage hat die Vorinstanz die (funktionelle) Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend bejaht. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes [vgl. Art. 61 UVG], welcher im Bereich der Unfallversicherung ein Teilmonopol zukommt, öffentliche Aufgaben ausübt, so dass sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 rechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der Sicherung der Renten der Versicherten dient. Dass ein Teil dieser Versicherungsgelder aus nicht-obligatorischen Versicherungsbeiträgen stammte, ändert an der öffentlichen Funktion der Beschwerdegegnerin 1 nichts.
3.4.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Portfoliomanager um die öffentlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin 1 als Sozialversicherung gewusst und sei sich folglich bewusst gewesen, mit der von ihm getätigten Anlage der Prämiengelder in Immobilien als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu handeln.
Ferner hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verkaufsvorbereitungen einer Liegenschaft in K. den Tatbestand des „Sich-bestechen-Lassens“ (Art. 322quater StGB) erfüllt. Demgegenüber sei sein Verhalten im Hinblick auf eine andere Immobilie in M. aber nicht als „Vorteilsannahme“ (Art. 322sexies StGB) zu werten:
6.4 Die Vorinstanz […] äussert sich jedoch nicht zum Zeitpunkt der Überreichung der Vermögenswerte und lässt […] offen, ob die Vorteilszuwendung zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche Belohnung darstellte. Die Sache ist daher insoweit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgehen, dieser habe die Vermögenswerte erst im Anschluss an den Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle erhalten, entfiele zwar die Tatbestandsvariante des “Annehmens”. Soweit mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, wird die Vorinstanz jedoch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert hat oder sich diese hat versprechen lassen.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in K. auch wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) strafbar gemacht:
7.5 […] Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft – hier beim Verkauf einer Liegenschaft – private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt. Für die Schädigung der öffentlichen Interessen ist […] aber keine formelle Entscheidungskompetenz erforderlich, sondern es reicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Fachwissens und seiner Position in dem Sinne Einfluss auf den IAA [Immobilien-Anlageausschuss] nehmen konnte, dass dieser dem Liegenschaftsverkauf zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreis zugestimmt hat.
8.3 Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei als nachgewiesen erachteten Sachverhalt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe weder um die Machenschaften von W.________ gewusst, noch habe er erkannt, dass S.________ gar keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die rechtlichen Erörterungen der Vorinstanz zum Tatbestand der ungetreuen Amtsführung sind zutreffend. […]
Siehe dazu auch den Beitrag in der NZZ vom 3. September 2009 sowie die weiteren Urteile zu den kriminellen Immobiliengeschäften zu Lasten der SUVA (6B_912/2008, 6B_921/2008 und 6B_421/2008).