Die Eheleute A. befinden sich in einem Scheidungsverfahren, und gegen den Ehemann Z.A. wird, gestützt auf eine Strafanzeige der Ehefrau Y.A., eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) durchgeführt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft sollten Y.A. die vollständigen Untersuchungsakten zur Einsichtnahme zugestellt werden. Dagegen wendete sich die X.-AG, weil sie um ihre Geschäftsgeheimnisse fürchtete, und beantragte, von den sich in den Untersuchungsakten befindlichen Dokumenten der X.-AG seien nur jene an den Geschädigtenvertreter herauszugeben, die Zahlungen zugunsten oder zulasten Z.A. beträfen, während Unterlagen, aus denen Zahlungen von und an Dritte ersichtlich seien, nicht bekanntgegeben oder in geeigneter Weise abgedeckt werden müssten. Mit Urteil vom 30. September 2009 (1B_205/2009 und 1B_206/2009) wies das Gericht die Beschwerde ab.
Zunächst verwirft das Gericht die Rüge der Beschwerdeführerin, der Entscheid zur Gewährung auf Akteneinsicht verletze das Legalitäts- und Verhältnismässigkeits-prinzip:
2.1 […] Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) – abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht – kein verfassungsmässiges Individualrecht ist, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit insbesondere der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 S. 326 mit Hinweis).
2.2 Ähnlich verhält es sich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches die Beschwerdeführerin ebenfalls als verletzt rügt. Dieses ist in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert und kann bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff. mit Hinweisen). […]
Zudem gibt das Gericht der Vorinstanz recht, die davon ausgegangen war, dass das Geschäfts- und Bankgeheimnis der Akteneinsicht nicht entgegenstünde, zumal die Geschädigte womöglich besser als die Staatsanwaltschaft in der Lage sei, in der Untersuchung nach versteckten Einkommens- und Vermögenswerten zu forschen sowie zur Aufdeckung von Scheingeschäften beizutragen:
2.3.4 […] Die Oberstaatsanwaltschaft ist richtigerweise davon ausgegangen, dass das Geschäfts- und das Bankgeheimnis der Akteneinsicht nicht in jedem Fall entgegenstehen, sondern einer Interessenabwägung zugänglich sind (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.; 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f.; Urteil 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2, in: Pra 2005 Nr. 70 S. 533; je mit Hinweisen). Neben dem privaten, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und dem kantonalen Verfahrensrecht (§ 10 Abs. 3 StPO/ZH) fliessenden Recht auf Akteneinsicht ist laut dem angefochtenen Entscheid auch das öffentliche Interesse an der Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen. So soll die Geschädigte aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Angeschuldigten womöglich besser als die Staatsanwaltschaft selbst zur Aufdeckung von Scheingeschäften beitragen können. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ein umfassendes Akteneinsichtsrecht der Geschädigten bejahte, erscheint nicht als willkürlich, zumal beim Verdacht auf Scheingeschäfte gerade auch danach zu forschen ist, ob nicht Dritte mit dem Angeschuldigten verbunden sind und Anteil an einer zu verdeckenden Transaktion haben. […]