Die Inhaberin der Wortmarke “GOTTHARD” und einer entsprechenden Wort-Bildmarke u.a. für Waren der Klasse 4, insbesondere “Brennstoffe (einschliesslich Motorentreibstoffe) klagte gegen die “Y. AG Gotthard” gestützt auf die Wortmarke auf Unterlassung; die Y. AG reagierte mit einer negativen Feststellungswiderklage auf Nichtigkeit. Das OGer UR hiess die Widerklage gut, das BGer schützt das Urteil.
Zunächst wurde das Feststellungsinteresse der Widerklägerin bejaht, und zwar u.a. deshalb, weil sich die Unterlassungsklage nur auf die Wortmarke stützte. Bei einer Nichtzulassung der negativen Feststellungsklage hätte das Risiko fortbestanden, gestützt auf die Wort-Bildmarke erneut eingeklagt zu werden. In der Sache wurde angenommen, dass der Ausdruck “Gotthard” geographisch (zumindest auch) die Gotthardregion bezeichnet. Der Einwand, die massgeblichen Verkehrskreise verstünden “Gotthard” für Brennstoffe als symbolhaftes Fantasiezeichen, verfing nicht,
“[denn] das Wort “Gotthard” symbolisiert zum einen keine speziellen Eigenschaften von Brennstoffen wie etwa “Südpol” für kältespendende Geräte oder “Äthna” für Erhitzungsgeräte (Bunsenbrenner; vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1.2). Zum anderen liegt es offensichtlich im Bereich des Vorstellbaren, dass Brennstoffe in für das Freihaltebedürfnis relevanten Mengen aus dem Naturraum der Gotthardregion stammen könnten, da dieser eine erhebliche Fläche aufweist”
Was die Wort-Bildmarke betrifft, so war der Bildanteil nicht geeignet, etwas an diesem Verständnis zu ändern. Der stilisierte Berg konnte als symbolhaftes Zeichen für eine ganze Gegend aufgefasst werden, so dass der Begriff “Gotthard” dadurch nicht bloss als Name eines Berges aufgefasst werde.
“Entsprechend hat das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil entschieden, indem es erwog, eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil COLORADO und der stilisierten Abbildung einer Bergkette, die von einem Kreissegment überdeckt wird, werde als Hinweis auf den ganzen Bundesstaat Colorado im mittleren Westen der USA verstanden (BGE 132 III 770 E. 2.2).”