Mit Urteil vom 24. September 2009 (6B_417/2009) hat das Bundesgericht eine Beschwerde gutgeheissen, mit der die Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter geltend gemacht worden war. Es hob das angefochtene Urteil des Obergerichts ZG auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.
Den zugrunde liegenden Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt dar:
1.1 Das Strafgericht des Kantons Zug beschloss am 28. Mai 2008, dass auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Richterin A. zufolge Verspätung nicht einzutreten sei. Dieser Beschluss wurde zu Beginn der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 29. Mai 2008 schriftlich eröffnet und kurz mündlich begründet. Der Beschluss wurde am 10. Juni 2008 in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt. Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer gestützt auf § 80 Ziff. 10 […] StPO/ZG […] in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung bereits mit Eingabe vom 6. Juni 2008 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 2008 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil vom 21. März 2009 die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erwog, die Justizkommission habe im angefochtenen Entscheid das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Richterin A., die am erstinstanzlichen Urteil mitgewirkt hatte, zu Unrecht abgewiesen. Das Urteil des Bundesgerichts wurde am 8. April 2009 versandt.
Gleichsam parallel zu diesem Verfahren betreffend das Ausstandsbegehren gegen die Richterin A. lief das Strafverfahren. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2008 in einigen Anklagepunkten schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erhob er mit Eingabe vom 22. September 2008 Berufung an die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Am 10. Oktober 2008 reichte er eine Antwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein, welche an Stelle einer ambulanten Massnahme eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB beantragt hatte. Am 24. März 2009 fand die Berufungsverhandlung statt. Gleichentags fällte die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts ihr Urteil in der Strafsache.
Nach Ansicht des Bundesgericht ist das Urteil aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsinstanz die Strafsache ohne Rücksicht auf den Ausgang jenes Verfahrens beurteilt und somit eine allfällige Befangenheit einer am erstinstanzlichen Urteil mitwirkenden Richterin zufolge Vorbefassung ausser Acht gelassen hat, ungültig:
2.1 Das Verfahren betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die am erstinstanzlichen Urteil mitwirkende Richterin A. einerseits und das Verfahren in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer andererseits wurden nebeneinander durchgeführt. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug ist auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts betreffend das Ausstandsbegehren eingetreten, und sie hat die Beschwerde abgewiesen. Die Justizkommission des Obergerichts hat mithin den Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen, dass er den Beschluss des Strafgerichts betreffend das Ausstandsbegehren mit Berufung gegen das Strafurteil des Strafgerichts anzufechten habe beziehungsweise die angeblich fehlerhafte Zusammensetzung des Strafgerichts mit der Berufung rügen müsse. […] Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die angeblich nicht ordnungsgemässe Zusammensetzung des Strafgerichts (auch) mit der Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts hätte rügen müssen, ist bei der gebotenen Anwendung der neuen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Zug in einer Konstellation der vorliegenden Art, in welcher das Strafgericht in einem selbständigen, mit Beschwerde an die Justizkommission anfechtbaren Beschluss über das Ausstandsbegehren entschieden hat, willkürlich. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb neben der nunmehr möglichen Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts gemäss § 80 Ziff. 10 StPO/ZG, welche vom Beschwerdeführer erhoben und von der Justizkommission beurteilt wurde, auch noch die Berufung an die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts erhoben werden muss, um geltend zu machen, dass ein Ablehnungs- beziehungsweise Ausstandsentscheid des Strafgerichts unrichtig sei.
2.2 Die Vorinstanz konnte allerdings das Berufungsverfahren in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer nur sistieren, wenn sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass ein Verfahren betreffend den Ausstand einer Richterin, die am Gegenstand der Berufung bildenden erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts mitgewirkt hatte, bei den zuständigen Behörden hängig war. Daraus folgt aber nicht, dass die nicht ordnungsgemässe Besetzung des Strafgerichts in einem Fall der hier vorliegenden Art (auch) in der Berufung zu rügen ist. Der Berufungsinstanz ist lediglich zur Kenntnis zu bringen, dass noch ein Verfahren betreffend Ausstand hängig ist.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz erstmals an der Berufungsverhandlung (vom 24. März 2009) darauf hin, dass gegen den Entscheid der Justizkommission eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht wegen Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter hängig sei (angefochtenes Urteil S. 8 E. 3.1 und E. 3.2). Die Vorinstanz hatte somit im Zeitpunkt der Ausfällung ihres Berufungsurteils vom 24. März 2009 aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers Kenntnis davon, dass beim Bundesgericht ein Verfahren betreffend den Ausstand einer Richterin, die am Gegenstand der Berufung bildenden Urteil des Strafgerichts mitgewirkt hatte, hängig war. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz das Berufungsverfahren bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sistieren müssen. Denn sollte das Bundesgericht – wie es mit Urteil vom 31. März 2009 dann tatsächlich entschieden hat – zur Erkenntnis gelangen, dass gegen die Richterin, die am erstinstanzlichen Urteil mitgewirkt hatte, entgegen der Auffassung der Justizkommission ein vom Beschwerdeführer rechtzeitig geltend gemachter Ausstandsgrund der Vorbefassung im Sinne von § 41 Abs. 1 Ziff. 5 […] GOG/ZG […] bestand, wäre das Urteil des Strafgerichts gemäss § 47 Abs. 1 GOG/ZG ungültig geworden, was bedeutet hätte, dass für das Berufungsverfahren keine Grundlage mehr bestanden hätte. Gemäss § 47 Abs. 1 GOG/ZG sind alle Verfahren, Verfügungen und Entscheide, an denen ein zum Ausstand verpflichteter oder durch richterlichen Entscheid abgelehnter Richter oder gerichtlicher Beamter mitgewirkt hat, ungültig.
3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 31. März 2009 erkannt, dass die Richterin A. – und zwar nach § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG wegen Vorbefassung von sich aus – hätte in den Ausstand treten müssen, dass das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Richterin nicht verspätet gewesen sei und dass die Justizkommission des Obergerichts das Ausstandsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat (Urteil 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1). Dies bedeutet, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Mai 2008 zufolge Mitwirkung einer nach § 41 Abs. 1 Ziff. 5 GOG/ZG wegen Vorbefassung zum Ausstand verpflichteten Richterin gemäss § 47 GOG/ZG ungültig ist und daher in der Strafsache des Beschwerdeführers die erste Instanz in einer neuen Zusammensetzung, ohne die Richterin A., erneut zu entscheiden hat. Demnach ist das hier angefochtene Berufungsurteil, welches richtigerweise gar nicht ergangen wäre, wenn die Vorinstanz, wie es geboten gewesen wäre, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts zur Frage des Ausstands sistiert hätte, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.