6B_452/2009: Strafzumessung; fehlende Einsicht und Reue

Ein Beschw­erde­führer, der gegen seine Verurteilung wegen gewerb­smäs­si­gen Betruges die Rüge ein­er willkür­lichen Strafzumes­sung erhob, wurde vom Bun­des­gericht (Urteil vom 8. Sep­tem­ber 2009 – 6B_452/2009) abgewiesen. Er hat­te vorge­bracht, die Vorin­stanz sei zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen, dass er „hanebüch­ene Ausre­den“ erfun­den habe, welche das Ver­fahren unnötig erschw­ert hät­ten, und sein Geständ­nis nicht von echter Reue zeuge. Schliesslich habe er erstin­stan­zlich die Zivi­lansprüche anerkan­nt und aus­ge­sagt, das Vorge­fal­l­ene tue ihm leid.

Das Bun­des­gericht hält an der Strafzumes­sung der Vorin­stanz fest:

1.4 Aus den Aus­führun­gen der Vorin­stanz ergibt sich, dass der Beschw­erde­führer erst im Beru­fungsver­fahren geständig war. Die erste Instanz musste eine zeitaufwendi­ge, aus­führliche Beweiswürdi­gung vornehmen, weil der Beschw­erde­führer sämtliche Anklagepunk­te bestritt […]. Das späte Geständ­nis bewirk­te deshalb eine län­gere Ver­fahrens­dauer, als dies bei einem sofor­ti­gen Geständ­nis der Fall gewe­sen wäre. Vor diesem Hin­ter­grund erweist sich die Erwä­gung, der Beschw­erde­führer habe Aus­flüchte (welch­er Art auch immer) erfun­den, die das Ver­fahren unnötig verzögert hät­ten, als vertret­bar und bundesrechtskonform.

1.5 Ein hart­näck­iges Bestre­it­en der Tatvor­würfe kann unter gewis­sen Umstän­den als fehlende Ein­sicht und Reue aus­gelegt und sog­ar strafer­höhend berück­sichtigt wer­den (Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hin­weisen). Die Vorin­stanz stellt fest, der Beschw­erde­führer habe das Geständ­nis zum spätest möglichen Zeit­punkt abgelegt und ver­weist zur Begrün­dung der fehlen­den Reue auf das Ver­hand­lung­spro­tokoll. Daraus ergibt sich, dass der Beschw­erde­führer erst in der Beru­fungsver­hand­lung ein­räumt, er habe das betagte Opfer um rund Fr. 960’000.– bet­ro­gen. Dies tue ihm leid. Das Ermit­tlungsver­fahren wurde gestützt auf eine Strafanzeige im Juni 2002 ein­geleit­et, die Beru­fungsver­hand­lung fand am 16. April 2009 statt. Die Vorin­stanz musste das Geständ­nis nicht als „echte Reue“ werten, weil dieses nahezu sieben Jahre nach Ver­fahren­sein­leitung erfolgte.