Ein Beschwerdeführer, der gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges die Rüge einer willkürlichen Strafzumessung erhob, wurde vom Bundesgericht (Urteil vom 8. September 2009 – 6B_452/2009) abgewiesen. Er hatte vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er „hanebüchene Ausreden“ erfunden habe, welche das Verfahren unnötig erschwert hätten, und sein Geständnis nicht von echter Reue zeuge. Schliesslich habe er erstinstanzlich die Zivilansprüche anerkannt und ausgesagt, das Vorgefallene tue ihm leid.
Das Bundesgericht hält an der Strafzumessung der Vorinstanz fest:
1.4 Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren geständig war. Die erste Instanz musste eine zeitaufwendige, ausführliche Beweiswürdigung vornehmen, weil der Beschwerdeführer sämtliche Anklagepunkte bestritt […]. Das späte Geständnis bewirkte deshalb eine längere Verfahrensdauer, als dies bei einem sofortigen Geständnis der Fall gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erwägung, der Beschwerdeführer habe Ausflüchte (welcher Art auch immer) erfunden, die das Verfahren unnötig verzögert hätten, als vertretbar und bundesrechtskonform.
1.5 Ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe kann unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und sogar straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe das Geständnis zum spätest möglichen Zeitpunkt abgelegt und verweist zur Begründung der fehlenden Reue auf das Verhandlungsprotokoll. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst in der Berufungsverhandlung einräumt, er habe das betagte Opfer um rund Fr. 960’000.– betrogen. Dies tue ihm leid. Das Ermittlungsverfahren wurde gestützt auf eine Strafanzeige im Juni 2002 eingeleitet, die Berufungsverhandlung fand am 16. April 2009 statt. Die Vorinstanz musste das Geständnis nicht als „echte Reue“ werten, weil dieses nahezu sieben Jahre nach Verfahrenseinleitung erfolgte.