Anhörung FINMA-Rundschreiben Repo/SLB eröffnet

Die FINMA hat die Anhörung zu einem Rund­schreiben Pen­sions- und Dar­lehens­geschäfte mit Wertschriften (RS Repo/SLB) eröffnet (“SLB” ste­ht für “Secu­ri­ties Lend­ing and Bor­row­ing”, also Wertschrif­ten­dar­lehen). Das RS Repo/SLB soll am 1. Jan­u­ar 2010 in Kraft treten, die Anhörungs­frist läuft bis zum 2. Novem­ber 2009.

Kern­punk­te des RS sind gemäss Erläuterungs­bericht folgende:

Das Wertschrif­ten­dar­lehen („Secu­ri­ties Lend­ing and Bor­row­ing“; „SLB“) hat sich in den let­zten Jahren zu einem wichti­gen Instru­ment der Effek­ten­märk­te entwick­elt. Es erfüllt legit­ime wirtschaftliche Bedürfnisse der Banken und des Marktes. (…) 

Ver­schiedene Banken bieten ihren Kun­den die Teil­nahme an SLB-Pro­gram­men an. Dabei geben die Kun­den der Bank zum Voraus ihre Zus­tim­mung, dass diese nach den Bedürfnis­sen des Mark­tes Titel aus ihren Depots bor­gen kann. Die Kun­den wer­den durch einen Dar­lehen­szins (“lend­ing fee“) entschädigt.
Die Banken sind auf­grund von Vor­gaben des Zivil­rechts und der FINMA gehal­ten, die Kun­den zum voraus angemessen über die Risiken des SLB aufzuk­lären. Ein Risiko liegt darin, dass der Kunde das Eigen­tum an seinen Titeln ver­liert und stattdessen lediglich einen Rück­er­erstat­tungsanspruch gegen seine Bank erwirbt. Im Krisen­fall kann dies zu Ver­lus­ten führen. Die FINMA hat zwar grund­sät­zlich die nöti­gen geset­zlichen Instru­mente, um im Krisen­fall die erforder­lichen Mass­nah­men auch im Bere­ich des SLB zu tre­f­fen. Zu erhöhen ist hier­für aber die Trans­parenz gegenüber der FINMA betr­e­f­fend Umfang und Entwick­lung des SLB-Geschäfts, damit eine mögliche Krisen­si­t­u­a­tion recht­szeit­ig erkan­nt wer­den kann. Gle­ichzeit­ig haben aber auch die Banken selb­st im Rah­men ihres Risiko­man­age­ments möglichen Inter­essenkon­flik­ten in Zeit­en anges­pan­nter Liq­uid­ität Rech­nung zu tragen.

Der Bericht schlägt vor, ein Rund­schreiben der FINMA zum SLB zu erlassen. Zum einen soll darin gek­lärt wer­den, wie das SLB unter den gel­tenden Liq­uid­itätsvorschriften zu behan­deln ist. Zum anderen sollen die Gläu­biger und Anleger bezüglich SLB durch konkretisierte Anforderun­gen an ihre Aufk­lärung, den Inhalt der Rah­men­verträge, die Abwick­lung und die Abrech­nung geschützt wer­den. Angesichts der damit ver­bun­de­nen Risiken soll ungedeck­tes SLB für nicht qual­i­fizierte Anleger eingeschränkt werden.”