Die FINMA hat die Anhörung zu einem Rundschreiben Pensions- und Darlehensgeschäfte mit Wertschriften (RS Repo/SLB) eröffnet (“SLB” steht für “Securities Lending and Borrowing”, also Wertschriftendarlehen). Das RS Repo/SLB soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten, die Anhörungsfrist läuft bis zum 2. November 2009.
Kernpunkte des RS sind gemäss Erläuterungsbericht folgende:
“Das Wertschriftendarlehen („Securities Lending and Borrowing“; „SLB“) hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Instrument der Effektenmärkte entwickelt. Es erfüllt legitime wirtschaftliche Bedürfnisse der Banken und des Marktes. (…)
Verschiedene Banken bieten ihren Kunden die Teilnahme an SLB-Programmen an. Dabei geben die Kunden der Bank zum Voraus ihre Zustimmung, dass diese nach den Bedürfnissen des Marktes Titel aus ihren Depots borgen kann. Die Kunden werden durch einen Darlehenszins (“lending fee“) entschädigt.
Die Banken sind aufgrund von Vorgaben des Zivilrechts und der FINMA gehalten, die Kunden zum voraus angemessen über die Risiken des SLB aufzuklären. Ein Risiko liegt darin, dass der Kunde das Eigentum an seinen Titeln verliert und stattdessen lediglich einen Rückererstattungsanspruch gegen seine Bank erwirbt. Im Krisenfall kann dies zu Verlusten führen. Die FINMA hat zwar grundsätzlich die nötigen gesetzlichen Instrumente, um im Krisenfall die erforderlichen Massnahmen auch im Bereich des SLB zu treffen. Zu erhöhen ist hierfür aber die Transparenz gegenüber der FINMA betreffend Umfang und Entwicklung des SLB-Geschäfts, damit eine mögliche Krisensituation rechtszeitig erkannt werden kann. Gleichzeitig haben aber auch die Banken selbst im Rahmen ihres Risikomanagements möglichen Interessenkonflikten in Zeiten angespannter Liquidität Rechnung zu tragen.
Der Bericht schlägt vor, ein Rundschreiben der FINMA zum SLB zu erlassen. Zum einen soll darin geklärt werden, wie das SLB unter den geltenden Liquiditätsvorschriften zu behandeln ist. Zum anderen sollen die Gläubiger und Anleger bezüglich SLB durch konkretisierte Anforderungen an ihre Aufklärung, den Inhalt der Rahmenverträge, die Abwicklung und die Abrechnung geschützt werden. Angesichts der damit verbundenen Risiken soll ungedecktes SLB für nicht qualifizierte Anleger eingeschränkt werden.”