In einem heute veröffentlichten Entscheid (4A_100/2009 vom 15. September 2009; zur Publikation vorgesehen) beurteilte das BGer die Frage, inwiefern sich die Kostenregelung einer fusionsgesetzlichen Überprüfungsklage (Art. 105 Abs. 3 FusG) auf die Regelung von Gerichtskostenvorschüssen auswirkt.
Das Fusionsgesetz folgt dem Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität (Art. 7 Abs. 1 FusG). Zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Grundsatzes sieht Art. 105 FusG eine Überprüfungsklage vor. Die Kosten dieses Verfahrens trägt grundsätzlich der übernehmende Rechtsträger; wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Kosten jedoch ganz oder teilweise den Klägern auferlegt werden (Art. 105 Abs. 3 FusG).
Das Bundesgericht entschied vorliegend, dass der Schutzzweck von Art. 105 FusG nicht zum Tragen komme, wenn ein Kläger seine Aktien in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung kauft, weil er diesfalls wirtschaftlich betrachtet nur das Recht auf die Abfindung und nicht eine Gesellschafterstellung erwerbe (Erw. 2.4).
Vorliegend hatten die Beschwerdeführer (und Kläger im Überprüfungsverfahren nach Art. 105 FusG) ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeverfahrens in Kenntnis der vom Mehrheitsaktionär festgelegten Abfindungszahlung gekauft haben, weshalb die Kostenregelung in Art. 105 Abs. 3 FusG gemäss ihrem Zweck nicht zur Anwendung gelangte. Das Bundesgericht erachtete es mithin als zumutbar, dass die Beschwerdeführer bezüglich ihrer Überprüfungsklagen ein Kostenrisiko zu tragen hatten.
Der Umstand, dass die Klage nach Art. 105 Abs. 2 FusG Wirkung für alle Gesellschafter in der gleichen Rechtsstellung wie die Beschwerdeführer habe, vermochte am Ergebnis nichts zu ändern.