4A_100/2009: Fusionsgesetz; Gerichtskostenvorschuss

In einem heute veröf­fentlicht­en Entscheid (4A_100/2009 vom 15. Sep­tem­ber 2009; zur Pub­lika­tion vorge­se­hen) beurteilte das BGer die Frage, inwiefern sich die Kosten­regelung ein­er fusion­s­ge­set­zlichen Über­prü­fungsklage (Art. 105 Abs. 3 FusG) auf die Regelung von Gericht­skosten­vorschüssen auswirkt.

Das Fusion­s­ge­setz fol­gt dem Grund­satz der mit­glied­schaftlichen Kon­ti­nu­ität (Art. 7 Abs. 1 FusG). Zur Sich­er­stel­lung der Ein­hal­tung dieses Grund­satzes sieht Art. 105 FusG eine Über­prü­fungsklage vor. Die Kosten dieses Ver­fahrens trägt grund­sät­zlich der übernehmende Recht­sträger; wenn beson­dere Umstände es recht­fer­ti­gen, kön­nen die Kosten jedoch ganz oder teil­weise den Klägern aufer­legt wer­den (Art. 105 Abs. 3 FusG).

Das Bun­des­gericht entsch­ied vor­liegend, dass der Schutzz­weck von Art. 105 FusG nicht zum Tra­gen komme, wenn ein Kläger seine Aktien in Ken­nt­nis der vorge­se­henen Abfind­ung kauft, weil er dies­falls wirtschaftlich betra­chtet nur das Recht auf die Abfind­ung und nicht eine Gesellschafter­stel­lung erwerbe (Erw. 2.4).

Vor­liegend hat­ten die Beschw­erde­führer (und Kläger im Über­prü­fungsver­fahren nach Art. 105 FusG) ihre Aktien im Rah­men des Über­nah­mev­er­fahrens in Ken­nt­nis der vom Mehrheit­sak­tionär fest­gelegten Abfind­ungszahlung gekauft haben, weshalb die Kosten­regelung in Art. 105 Abs. 3 FusG gemäss ihrem Zweck nicht zur Anwen­dung gelangte. Das Bun­des­gericht erachtete es mithin als zumut­bar, dass die Beschw­erde­führer bezüglich ihrer Über­prü­fungskla­gen ein Kosten­risiko zu tra­gen hat­ten.

Der Umstand, dass die Klage nach Art. 105 Abs. 2 FusG Wirkung für alle Gesellschafter in der gle­ichen Rechtsstel­lung wie die Beschw­erde­führer habe, ver­mochte am Ergeb­nis nichts zu ändern.

In prozes­sualer Hin­sicht ist zu erwäh­nen, dass das Bun­des­gericht für die Berech­nung des Stre­itwerts die (allfäl­lige) Erstreck­ung der Urteil­swirkung auf nicht kla­gende Gesellschafter berück­sichtigt hat. Demzu­folge bemisst sich der Stre­itwert aus Sicht der beklagten Gesellschaft, wobei als Stre­itwert der Betrag gilt, den die Gesellschaft im Fall ihres Unter­liegens sämtlichen Gesellschaftern zu bezahlen hätte (Erw. 1.4).