Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB (Bedingte Strafen) auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (Teilbedingte Strafen), was sich aus Sinn und Zweck des Art. 43 StGB ergebe (statt vieler BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen:
3.2 […] Unter den „besonders günstigen Umständen“ sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt damit zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges ist daher nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).
Mit dem hier zitierten Urteil 6B_623/2009 vom 5. November 2009 hat das Bundesgericht diesen Grundsatz übertragen auf Vorstrafen, die in ausländischen Urteilen ausgefällt worden sind, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (vgl. auch Urteil 6B_540/2007 vom 16. Mai 2007 E. 4.1).