Die Änderung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) vom 11. November 2009 wurde heute in der Amtlichen Sammlung publiziert (AS 2009, S. 6101 bzgl. SR 952.03).
Die Art. 16 Abs. 4 (bzgl. Nachschusspflicht bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft) und Art. 33 Abs. 3 ERV (bzgl. Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden) werden aufgehoben, Art. 28 ERV (Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken) wird angepasst (die entsprechende Übergangsbestimmung findet sich in Art. 125a ERV).
Die Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.