Das BVerwGer misst dem Zeichen “i‑Option” für die beanspruchten Waren der Klasse 9 (Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner und Multifunktionsgeräte, nämlich Maschinen mit Kopier‑, Fax‑, Druck- und Scannfunktionen, Computerbetriebssoftware für die vorgenannten Waren) keine Unterscheidungskraft bei. Interessant sind die Aussagen zum omnipräsenten Buchstaben “i”, die wohl unter dem Einfluss von iPod, iPhone usw. stehen:
“Wird das Zeichen “i‑Option” gesamthaft betrachtet, so kann der Buchstabe “i” verschiedene Bedeutungen haben. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und in Verbindung mit dem Wort “Option” steht jedoch eine technische und elektronische Bedeutung des Buchstabens “i” eindeutig im Vordergrund. Die Interpretation des Buchstabes “i” als Abkürzung für das Internet drängt sich dabei für einen durchschnittlichen Verbraucher auf, auch wenn “i” keine allgemein anerkannte Abkürzung für “Internet” ist. Das Zeichen “i‑Option” weist demnach darauf hin, dass die so bezeichneten Geräte eine technische Option beinhalten und allenfalls über einen Internetzugang verfügen.”