Die Beschwerde von Roman Polanski gegen seine Auslieferungshaft wurde gestern vom Bundesstrafgericht mit Entscheid (RR.2009.329) vom 24. November 2009 gutgeheissen.
Der seit dem 26. September 2009 inhaftierte Regisseur soll gegen eine Kaution von 4,5 Millionen Franken in bar sowie die Hinterlegung seiner Ausweispapiere und einem Hausarrest unter Electronic Monitoring entlassen werden. Auch wenn elektronische Fussfesseln eine Flucht nicht zu verhindern vermögen, sondern lediglich nachträglich anzeigen können, wie das Gericht einräumt, wird Polanski so überwacht in seinem Gstaader Ferienhaus auf eine allfällige Auslieferung an die amerikanische Strafjustiz warten, die ihn wegen des sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen vor über 30 Jahren strafrechtlich zur Verantwortung ziehen will.
Durch die genannten Massnahmen soll die – nach wie vor hoch eingestufte – Fluchtgefahr „nach menschlichem Ermessen“ gebannt werden. Die Gefahr einer Flucht sei aber wiederum nicht als so hoch einzuschätzen, dass Alternativen zur Haft von vornherein nicht in Frage kämen. Ausschlaggebend war, so das Bundesstrafgericht, dass es sich bei dem Betrag um einen substantiellen Anteil des Gesamtvermögens von Polanski handle und ihm angesichts seines fortgeschrittenen Alters bei Verlust der Kaution eine (Wieder-)Anhäufung von Vermögen in dieser Höhe kaum möglich sei. Der 76jährige werde der finanziellen Absicherung seiner Familie eine noch grössere Bedeutung beimessen als eine verhältnismässig jüngere Person. Zudem habe er die Zusicherung abgegeben, sich einer allfälligen Auslieferung nicht durch Flucht zu entziehen.
Gegen den Haftentlassungsentscheid kann Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden, doch das Bundesamt für Justiz (BJ) informierte bereits darüber, dass es sich nicht veranlasst sehe, das Verfahren weiterzuziehen.
Siehe auch die Medienmitteilungen des Bundesstrafgerichts und des Bundesamts für Justiz sowie die Berichterstattung der NZZ.