Die Inhaberin zwei Patente im Bereich Zahnimplantate kündigte einen ausschliesslichen Lizenzvertrag wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch die Lizenznehmerin. Die Wirksamkeit der Kündigung wurde bestritten, und die Lizenznehmerin erwirkte die Eintragung der Lizenz im Patentregister, worauf die Lizenzgeberin den Widerruf bzw. die Löschung der Eintragung verlangte. Das IGE widerrief daraufhin die Eintragung und erliess eine neue Verfügung, mit der es die Eintragung der Lizenz widerrief. Das IGE wurde vom BVerwGer zur Wiedereintragung verpflichtet. Dagegen gelangte das IGE ans BGer.
Das BGer anerkennt zunächst die Berechtigung des IGE, die Eintragungsverfügung zu widerrufen, da dieser Widerruf vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft erfolgt war und daher an keine besonderen Voraussetzungen gebunden war. Strittig war ferner die Rechtmässigkeit der zweiten Verfügung des IGE (Verweigerung der Eintragung). Nach Ansicht der Vorinstanz reichte die Vorlage des Lizenzvertrags als Voraussetzung für die Eintragung aus; eine Zustimmung des Lizenzgebers sei nicht verlangt. Der Lizenzvertrag diene als Beleg, so dass die Lizenz vorzumerken sei, wenn sie unstrittig zustande gekommen sei und an ihrer vom Lizenzgeber eingewendeten seitherigen Aufhebung erhebliche Zweifel bestünden.
Das BGer geht davon aus, dass die Eintragung der Lizenz den Patentinhaber belastet, weil die Veräusserlichkeit des Patents erschwert wird. Daher ist seine Zustimmung zur Eintragung der Lizenz erforderlich:
“[Der Lizenznehmer] muss daher zweifelsfrei nachweisen, dass der Patentinhaber mit dem Eintrag einverstanden ist. Hierzu genügt entgegen der Vorinstanz die Vorlage des Lizenzvertrags allein nicht ([…]), da dessen gültiges Zustandekommen oder dessen Fortbestand streitig sein kann und überdies mit dem Nachweis des Fortbestands der Lizenz noch nicht dargetan ist, dass der Patentinhaber mit deren Eintrag im Register einverstanden ist. Der Lizenzvertrag reicht daher grundsätzlich nicht als “andere genügende Beweisurkunde” im Sinne von Art. 105 Abs. 2 PatV aus […] Es ist klar, dass eine Lizenz nur eingetragen werden kann, wenn sie effektiv besteht. Der Lizenzvertrag genügt aber für sich allein nicht zum Beweis des Bestehens der Lizenz, da — wie ausgeführt — dessen Zustandekommen oder Fortbestand streitig sein kann. Wird vom antragstellenden Lizenznehmer bloss ein Exemplar eines Lizenzvertrags vorgelegt, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung des Patentinhabers zur Eintragung. Diese darf namentlich als konkludent erteilt betrachtet werden, wenn dem Patentinhaber vom IGE Gelegenheit eingeräumt worden ist, zum Eintragungsgesuch Stellung zu nehmen und er sich diesem nicht widersetzt.”
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