4A_447/2009:Eintragung einer Lizenz nur mit Zustimmung des Patentinhabers (amtl. Publ.)

Die Inhab­erin zwei Patente im Bere­ich Zah­n­im­plan­tate kündigte einen auss­chliesslichen Lizen­zver­trag wegen Nichtein­hal­tung der Zahlungs­fris­ten durch die Lizen­znehmerin. Die Wirk­samkeit der Kündi­gung wurde bestrit­ten, und die Lizen­znehmerin erwirk­te die Ein­tra­gung der Lizenz im Paten­treg­is­ter, worauf die Lizen­zge­berin den Wider­ruf bzw. die Löschung der Ein­tra­gung ver­langte. Das IGE wider­rief daraufhin die Ein­tra­gung und erliess eine neue Ver­fü­gung, mit der es die Ein­tra­gung der Lizenz wider­rief. Das IGE wurde vom BVer­wGer zur Wiedere­in­tra­gung verpflichtet. Dage­gen gelangte das IGE ans BGer. 

Das BGer anerken­nt zunächst die Berech­ti­gung des IGE, die Ein­tra­gungsver­fü­gung zu wider­rufen, da dieser Wider­ruf vor dem Ein­tritt der formellen Recht­skraft erfol­gt war und daher an keine beson­deren Voraus­set­zun­gen gebun­den war. Strit­tig war fern­er die Recht­mäs­sigkeit der zweit­en Ver­fü­gung des IGE (Ver­weigerung der Ein­tra­gung). Nach Ansicht der Vorin­stanz reichte die Vor­lage des Lizen­zver­trags als Voraus­set­zung für die Ein­tra­gung aus; eine Zus­tim­mung des Lizen­zge­bers sei nicht ver­langt. Der Lizen­zver­trag diene als Beleg, so dass die Lizenz vorzumerken sei, wenn sie unstrit­tig zus­tande gekom­men sei und an ihrer vom Lizen­zge­ber eingewen­de­ten sei­theri­gen Aufhe­bung erhe­bliche Zweifel bestünden. 
Das BGer geht davon aus, dass die Ein­tra­gung der Lizenz den Patentin­hab­er belastet, weil die Veräusser­lichkeit des Patents erschw­ert wird. Daher ist seine Zus­tim­mung zur Ein­tra­gung der Lizenz erforderlich: 

[Der Lizen­znehmer] muss daher zweifels­frei nach­weisen, dass der Patentin­hab­er mit dem Ein­trag ein­ver­standen ist. Hierzu genügt ent­ge­gen der Vorin­stanz die Vor­lage des Lizen­zver­trags allein nicht ([…]), da dessen gültiges Zus­tandekom­men oder dessen Fortbe­stand stre­it­ig sein kann und überdies mit dem Nach­weis des Fortbe­stands der Lizenz noch nicht dar­ge­tan ist, dass der Patentin­hab­er mit deren Ein­trag im Reg­is­ter ein­ver­standen ist. Der Lizen­zver­trag reicht daher grund­sät­zlich nicht als “andere genü­gende Beweisurkunde” im Sinne von Art. 105 Abs. 2 PatV aus […] Es ist klar, dass eine Lizenz nur einge­tra­gen wer­den kann, wenn sie effek­tiv beste­ht. Der Lizen­zver­trag genügt aber für sich allein nicht zum Beweis des Beste­hens der Lizenz, da — wie aus­ge­führt — dessen Zus­tandekom­men oder Fortbe­stand stre­it­ig sein kann. Wird vom antrag­stel­len­den Lizen­znehmer bloss ein Exem­plar eines Lizen­zver­trags vorgelegt, bedarf es darüber hin­aus der Zus­tim­mung des Patentin­hab­ers zur Ein­tra­gung. Diese darf namentlich als kon­klu­dent erteilt betra­chtet wer­den, wenn dem Patentin­hab­er vom IGE Gele­gen­heit eingeräumt wor­den ist, zum Ein­tra­gungs­ge­such Stel­lung zu nehmen und er sich diesem nicht widersetzt.” 

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