Vereinbarung in Sachen Google Street View

Google und der Eid­genös­sis­che Daten­schutz- und Öffentlichkeits­beauf­tragte (EDÖB) haben gestern im Hin­blick auf die Klage des EDÖB gegen den Online-Dienst Google Street View eine Vere­in­barung getroffen.

Wie der Medi­en­mit­teilung des EDÖB ent­nom­men wer­den kann, bein­hal­tet die Eini­gung u.a. fol­gende vor­sor­gliche und in der Klage ver­langte Massnahmen:

1. Google erk­lärt sich bere­it, bis zur recht­skräfti­gen Beurteilung durch das Bun­desver­wal­tungs­gericht keine weit­eren in der Schweiz für Street View aufgenommene Bilder in ihrem Online-Dienst Street View oder im Rah­men von anderen Pro­duk­ten im Inter­net aufzuschalten.

2. Google verpflichtet sich, ein recht­skräftiges Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts in der vor­liegen­den Sache zu akzep­tieren und auf die für Street View getätigten Fotografien der Schweiz anzuwen­den, sofern und soweit das Urteil dies ver­lan­gen sollte.

3. Google ist dazu berechtigt, auch weit­er­hin Kam­er­afahrten in der Schweiz zu unternehmen. Sie erfol­gen im Hin­blick auf den späteren Aus­gang des Gerichtsver­fahrens auf eigenes Risiko. Diese Kam­er­abilder wer­den im Sinne von Zif­fer 1 nicht im Inter­net aufgeschal­tet und verbleiben bis zur Entschei­dung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts inner­halb der Google-Gruppe und dür­fen nur für nicht per­so­n­en­be­zo­gene Zwecke und Pro­duk­te ver­wen­det werden. 

4. Anstelle eines bis­lang monatlichen Inter­valls wird Google bei weit­eren Kam­er­afahrten im öffentlichen Raum min­destens eine Woche im Voraus online darüber informieren, in welchen Bezirken oder im Umkreis von welchen Städten Fotografien geplant sind.

5. Der EDÖB betra­chtet damit die durch die beantragten vor­sor­glichen Mass­nah­men ver­fol­gten Zielset­zun­gen als erfüllt, weshalb die entsprechen­den Mass­nah­me­begehren beim Bun­desver­wal­tungs­gericht zurück gezo­gen wer­den.
6. Die Recht­spo­si­tio­nen der Parteien im anhängi­gen Hauptver­fahren bleiben durch diese Vere­in­barung unberührt.

Siehe auch den let­zten Beitrag zum The­ma sowie den Auf­satz von Stud­er im Juslet­ter vom 23.11.2009 (kosten­los abruf­bar über die Home­page des EDÖB).