Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK‑N) schickte gestern einen Vorentwurf zur Revision von Art. 141bis StGB (Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten) in die Vernehmlassung. Die Frist zur Stellungnahme endet am 15. März 2010.
Die Kommission beantragt, Art. 141bis StGB insoweit zu ändern, als dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Nach geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun – typischerweise durch eine Fehlüberweisung – zugekommen sind (Art. 141bis StGB). Allerdings bleibt gemäss der Rechtsprechung straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit der RK‑N will den geltenden Art. 141bis StGB aufheben.
Siehe auch den Vorentwurf und den erläuternden Bericht sowie die zugrunde liegende Parlamentarische Initiative.