Vernehmlassung: Änderung von Art. 141bis StGB

Die Kom­mis­sion für Rechts­fra­gen des Nation­al­rates (RK‑N) schick­te gestern einen Voren­twurf zur Revi­sion von Art. 141bis StGB (Unrecht­mäs­sige Ver­wen­dung von Ver­mö­genswerten) in die Vernehm­las­sung. Die Frist zur Stel­lung­nahme endet am 15. März 2010.

Die Kom­mis­sion beantragt, Art. 141bis StGB insoweit zu ändern, als dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, son­dern darauf, dass der Täter im Zeit­punkt des Zugangs keinen Recht­sanspruch auf die ihm zugekomme­nen Ver­mö­genswerte hat­te. Nach gel­ten­dem Recht macht sich straf­bar, wer Ver­mö­genswerte unrecht­mäs­sig ver­wen­det, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun – typ­is­cher­weise durch eine Fehlüber­weisung – zugekom­men sind (Art. 141bis StGB). Allerd­ings bleibt gemäss der Recht­sprechung straf­los, wer eine Fehlüber­weisung durch eine Täuschung sel­ber ver­an­lasst oder zu ihr beige­tra­gen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) auss­chei­det. Eine Min­der­heit der RK‑N will den gel­tenden Art. 141bis StGB aufheben.

Siehe auch den Voren­twurf und den erläutern­den Bericht sowie die zugrunde liegende Par­la­men­tarische Ini­tia­tive.