X. wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV) schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht BL hatte ihn – in Bestätigung der ersten Instanz – nicht nur als Halter, sondern auch als Lenker seines Fahrzeugs angesehen. In seiner Begründung führte das Gericht aus, die Haltereigenschaft sei ein Indiz für die Täterschaft. Verweigere der Halter Angaben über den Lenker, müsse davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug selber gelenkt habe (mit Hinweis auf Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).
Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde, in der sich X. auf das Aussageverweigerungsrecht nach Art. 6 EMRK und Art. 32 BV berief, mit Urteil vom 28. Dezember 2009 (6B_571/2009) ab. Dabei betont es die anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft ist:
3.2 […] Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteil 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3; Urteil 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009). Die Grosse Kammer des EGMR führte in der Sache O’Halloran und Francis gegen Grossbritannien vom 29. Juni 2007 aus, die unter Strafandrohung erfolgte Aufforderung an einen Fahrzeughalter, die Person zu nennen, die das Fahrzeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, verstosse nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (teilweise publ. in: forumpoenale 1/2008 S. 2 mit Bemerkungen von […] WOHLERS). Sie wies darauf hin, dass sich jeder Halter oder Lenker eines Motorfahrzeugs der Strassenverkehrsgesetzgebung unterwirft […] [Ziff. 57]). Somit ergeben sich nach der neueren bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten.
Im vorliegenden Fall hatte sich X. darauf beschränkt, bei der Befragung zum Grund seiner Einsprache gegen den Strafbefehl, zu seinem Aufenthaltsort zur Zeit der Bildaufnahme und zur Frage, ob er seinen Porsche eventuell ausgeliehen hatte, zu erklären, er möchte dazu nichts sagen. Das Bundesgericht kam daher zu dem Schluss:
3.3 […] Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer selber seinen Porsche in jenem Zeitpunkt gelenkt hatte, als er geblitzt wurde. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV.
3.4 Gemäss § 46 Abs. 1 StPO/BL ist bei Aussageverweigerung das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen. Das war vorliegend der Fall. Eine willkürliche Auslegung ist nicht ersichtlich.