ESTV: Rundschreiben Straflose Selbstanzeige

Am 5. Jan­u­ar 2010 hat die Eidg. Steuerver­wal­tung das Rund­schreiben “Selb­stanzeige” (2–069-D-2010‑d) publiziert.

Das Bun­des­ge­setz vom 20. März 2008 über die Vere­in­fachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Ein­führung der straflosen Selb­stanzeige (AS 2008, 4453) tritt am 1. Jan­u­ar 2010 in Kraft (Geset­zesvor­lage im Bun­des­blatt [BBl 2008, 2321]).

Zeigt sich eine steuerpflichtige Per­son selb­st und erst­ma­lig wegen ein­er Steuer­hin­terziehung an, wird auf die Durch­führung eines Strafver­fahrens verzichtet, wenn:

  • keine Steuer­be­hörde von diesem Sachver­halt Ken­nt­nis hat;
  • die steuerpflichtige Per­son vor­be­halt­los mit der Steuerver­wal­tung zusam­me­nar­beit­et, um den Betrag der geschulde­ten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Per­son sich ern­stlich um die Bezahlung der geschulde­ten Nach­s­teuer bemüht.