Aufgrund einer Namensänderung iSv ZGB 30 trug die Tochter eines Ehepaars mit Nachnamen “R.” fortan den Familiennamen “Y.” und, nach einer Heirat mit X., den Allianznamen “X.-Y.” Später stellte sie das Gesuch, ihren Familiennamen von “X.-Y.” auf “R.-X.” ändern zu dürfen. Das Gesuch wurde abgewiesen. Gegen das Urteil des OGer ZH gelangte X.-Y. ans BGer, das die Beschwerde abweist.
Das Ziel der beantragten Namenänderung bestand darin, dem mit der Heirat erworbenen Namen “X.” den Geburtsnamen “R.” (d.h. den Namen ihres leiblichen Vaters) voranzustellen. Die Beschwerdeführerin berief sich auf seelischen Probleme und ein Gutachten, wonach die Namensänderung ihr Identitäts- und Selbstwertgefühl verbessern würde. Das BGer schützt die Auffassung des OGer, welches das Gutachten als “nicht nachvollziehbar” erachtet hatte und den darin beschriebenen Zusammenhang zwischen psychischen Problemen und Namensänderung verneinte. Das OGer durfte deshalb und gestützt auf die Tatsache, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin ihren Namen nie geändert hatten und die Beschwerdeführerin selbst erst nach vielen Jahren die Wiederannahme ihres Geburtsnamens verlangt hatte, zum Schluss kommen, dass wichtige Gründe iSv ZGB 30 I nicht vorlagen.