5A_576/2009: (Keine) wichtigen Gründe für eine Namensänderung (amtl. Publ.)

Auf­grund ein­er Namen­sän­derung iSv ZGB 30 trug die Tochter eines Ehep­aars mit Nach­na­men “R.” for­t­an den Fam­i­li­en­na­men “Y.” und, nach ein­er Heirat mit X., den Allianz­na­men “X.-Y.” Später stellte sie das Gesuch, ihren Fam­i­li­en­na­men von “X.-Y.” auf “R.-X.” ändern zu dür­fen. Das Gesuch wurde abgewiesen. Gegen das Urteil des OGer ZH gelangte X.-Y. ans BGer, das die Beschw­erde abweist.

Das Ziel der beantragten Namenän­derung bestand darin, dem mit der Heirat erwor­be­nen Namen “X.” den Geburt­sna­men “R.” (d.h. den Namen ihres leib­lichen Vaters) voranzustellen. Die Beschw­erde­führerin berief sich auf seel­is­chen Prob­leme und ein Gutacht­en, wonach die Namen­sän­derung ihr Iden­titäts- und Selb­st­wert­ge­fühl verbessern würde.  Das BGer schützt die Auf­fas­sung des OGer, welch­es das Gutacht­en als “nicht nachvol­lziehbar” erachtet hat­te und den darin beschriebe­nen Zusam­men­hang zwis­chen psy­chis­chen Prob­le­men und Namen­sän­derung verneinte. Das OGer durfte deshalb und gestützt auf die Tat­sache, dass die Geschwis­ter der Beschw­erde­führerin ihren Namen nie geän­dert hat­ten und die Beschw­erde­führerin selb­st erst nach vie­len Jahren die Wieder­an­nahme ihres Geburt­sna­mens ver­langt hat­te, zum Schluss kom­men, dass wichtige Gründe iSv ZGB 30 I nicht vorlagen.