Blog-Beitrag: Verwertung „gestohlener“ Kundendaten

In einem aktuellen Beitrag auf seinem Blog www.strafprozess.ch set­zt sich Kon­rad Jek­er aus­führlich mit der „Ver­w­ert­barkeit ‚gestohlen­er’ Kun­den­dat­en“ auseinander.

Im Mit­telpunkt der Abhand­lung ste­ht die Frage der Beweisvew­er­tung im Straf­prozess, die der Autor (auch) nach schweiz­erischem Recht unter­sucht. Er ver­weist dabei u.a. auf einen Artikel in der NZZ, der die Recht­slage nach der im näch­sten Jahr in Kraft tre­tenden eid­genös­sis­chen StPO darstellt. Demgemäss beste­ht für Infor­ma­tio­nen, die von pri­vat­en Drit­ten durch eine straf­bare Hand­lung beschafft wur­den, kein absolutes Ver­w­er­tungsver­bot (vgl. Art. 141 StPO/CH). Jek­er dazu:

Es hat eine Inter­essen­ab­wä­gung zu erfol­gen, die m.E. nicht zu den Stärken des Bun­des­gerichts zählt. Ich gehe davon aus, dass sich das Bun­des­gericht der Auf­fas­sung von Schmid anschliessen würde (Hand­buch des schweiz­erischen Straf­prozess­rechts, Zürich 2009, § 58 N 802 FN 68): „Soweit die Strafver­fol­gungs­be­hörde nicht durch Ans­tiftung etc. an der ursprünglichen Beschaf­fung der Infor­ma­tion beteiligt war, darf diese in den Schranken des Fair­ness­ge­bots (StPO 3 II) zum Aus­gangspunkt eigen­er Ermit­tlun­gen gemacht wer­den. Auf diese Weise zuge­spielte Beweise wie Urkun­den dür­fen in den vor­ge­nan­nt erwäh­n­ten Schranken direkt ver­w­ertet wer­den, also beispiel­sweise wenn von Infor­man­ten eine CD mit voll­ständi­gen Bank­in­for­ma­tio­nen geliefert wer­den, wie dies etwa im deutsch/liechtensteinischen Steuer­be­trugs­fall u.a. gegen Postchef Zumwinkel wegen Steuer­be­trugs der Fall war (…).“

Meine per­sön­liche Mei­n­ung ist, dass die Dat­en nicht ver­w­ertet wer­den dür­fen. Es han­delt sich wohl um Beweise, die ursprünglich wider­rechtlich von Pri­vat­en beschafft wur­den. Indem die Steuer­be­hör­den die wider­rechtlich beschafften Dat­en kaufen, fällt die Wider­rechtlichkeit auf sie zurück, und zwar unab­hängig davon, ob der Kauf selb­st als wider­rechtlich qual­i­fiziert wird. Es han­delt sich damit um Beweise, welche die Behör­den wider­rechtlich erhoben haben. Damit befind­en wir uns im Anwen­dungs­bere­ich von Art. 141 Abs. 2 StPO/CH, der die Ver­w­er­tung zulässt, wenn sie „zur Aufk­lärung schw­er­er Straftat­en uner­lässlich“ ist.

Was schwere Straftat­en sind, ist nir­gends definiert. Dass es nur Ver­brechen sein sollen, was etwa die NZZ vorschlägt, ist ein möglich­er Ansatz, erweist sich aber als Wun­schdenken. Das Bun­des­gericht hat jeden­falls in Haft­sachen schon ver­schiedentlich auch Verge­hen als schwere Straftat­en beze­ich­net. Grif­figer wäre vielle­icht der TK-Kat­a­log von Art. 269 Abs. 2 StPO/CH, der aber neb­st Ver­brechen auch Verge­hen, ja sog­ar Antrags­de­lik­te wie Art. 180 StGB umfasst. Nicht erfasst sind Steuerde­lik­te, egal wie hoch die Delik­tssumme ist. Mein­er Mei­n­ung nach sind Fiskalde­lik­te nie schwere Straftat­en, egal wie hoch die Delik­tssumme ist. Der Rechtsstaat ist kein Opfer, das den beson­deren Schutz des Strafrechts benötigt.