Mit Urteil vom 2. März 2010 (1B_359/2009) hat das Bundesgericht eine Beschwerde gutgeheissen, die sich gegen die in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angeordnete Beschlagnahme richtete. Die Vorinstanz hatte das die erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung einer Kontosperre abgewiesen.
Das Bundesgericht sah darin das Gebot der Begründungspflicht verletzt; es hob den Beschluss auf und wies es zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Anklagekammer des Kantons Thurgau, zurück.
2.4 Aus diesen Ausführungen wird nicht ersichtlich, inwiefern der gemäss vorinstanzlichem Entscheid geforderte dringende Tatverdacht bestehen soll. Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt als Vortat ein Verbrechen voraus. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Anklagekammer nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise aufgezeigt hat, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Mit dem blossen Verweis auf die erwähnte Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem deutschen Insolvenzverwalter kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Weiter geht aus dem Entscheid nicht hervor, inwiefern eine strafrechtlich relevante “Untreuhandlung” im Sinne einer Vortat zur Geldwäscherei gegeben sein sollte. Soweit mit dem Begriff der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) gemeint ist, wäre etwa zu begründen, inwiefern von einer anvertrauten Sache bzw. von einem anvertrauten Vermögenswert auszugehen ist. Sollte ein anderer Tatbestand, beispielsweise die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), gemeint sein, wären dessen Voraussetzungen darzulegen. Ungenügend begründet ist auch der hinreichende Verdacht hinsichtlich der von Art. 305bis StGB geforderten Tathandlung. Der Hinweis, es werde im Entscheid der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass noch andere Handlungen vorgenommen wurden, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern, genügt den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen nicht, zumal nicht klar ist, auf welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft sich die Vorinstanz bezieht.