1B_359/2009: Beschlagnahme (Kontensperre)

Mit Urteil vom 2. März 2010 (1B_359/2009) hat das Bun­des­gericht eine Beschw­erde gut­ge­heis­sen, die sich gegen die in einem Strafver­fahren wegen Geld­wäscherei (Art. 305bis StGB) ange­ord­nete Beschlagnahme richtete. Die Vorin­stanz hat­te das die erstin­stan­zliche Entschei­dung aufrechter­hal­ten und das Gesuch der Beschw­erde­führerin um Aufhe­bung ein­er Kon­tosperre abgewiesen.

Das Bun­des­gericht sah darin das Gebot der Begrün­dungspflicht ver­let­zt; es hob den Beschluss auf und wies es zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz, die Anklagekam­mer des Kan­tons Thur­gau, zurück.

2.4 Aus diesen Aus­führun­gen wird nicht ersichtlich, inwiefern der gemäss vorin­stan­zlichem Entscheid geforderte drin­gende Tatver­dacht beste­hen soll. Der Tatbe­stand der Geld­wäscherei set­zt als Vor­tat ein Ver­brechen voraus. Die Beschw­erde­führerin weist dies­bezüglich zu Recht darauf hin, dass die Anklagekam­mer nicht in ein­er den ver­fas­sungsrechtlichen Anforderun­gen genü­gen­den Weise aufgezeigt hat, dass die fraglichen Ver­mö­genswerte aus einem Ver­brechen stam­men. Mit dem blossen Ver­weis auf die erwäh­nte Vere­in­barung zwis­chen der Beschw­erde­führerin und dem deutschen Insol­ven­zver­wal­ter kommt die Vorin­stanz ihrer Begrün­dungspflicht nicht nach. Weit­er geht aus dem Entscheid nicht her­vor, inwiefern eine strafrechtlich rel­e­vante “Untreuhand­lung” im Sinne ein­er Vor­tat zur Geld­wäscherei gegeben sein sollte. Soweit mit dem Begriff der Tatbe­stand der Verun­treu­ung (Art. 138 StGB) gemeint ist, wäre etwa zu begrün­den, inwiefern von ein­er anver­traut­en Sache bzw. von einem anver­traut­en Ver­mö­genswert auszuge­hen ist. Sollte ein ander­er Tatbe­stand, beispiel­sweise die unge­treue Geschäfts­be­sorgung (Art. 158 StGB), gemeint sein, wären dessen Voraus­set­zun­gen darzule­gen. Ungenü­gend begrün­det ist auch der hin­re­ichende Ver­dacht hin­sichtlich der von Art. 305bis StGB geforderten Tathand­lung. Der Hin­weis, es werde im Entscheid der Staat­san­waltschaft darauf hingewiesen, dass noch andere Hand­lun­gen vorgenom­men wur­den, um die Herkun­ft des Geldes zu ver­schleiern, genügt den ver­fas­sungsmäs­si­gen Begrün­dungsan­forderun­gen nicht, zumal nicht klar ist, auf welche Aus­führun­gen der Staat­san­waltschaft sich die Vorin­stanz bezieht.