5A_59/2010: Besitzesschutz des Dienstbarkeitsberechtigten

Das BGer legt in einem anson­sten wenig inter­es­san­ten Fall die Grund­sätze des Besitzess­chutzes des Dien­st­barkeits­berechtigten dar:
Der Dien­st­barkeits­berechtigte kann — neben Kla­gen, wie sie dem Eigen­tümer ver­gle­ich­bar zuste­hen — auch auf den Besitzess­chutz nach ZGB 926 ff. berufen und gegen den Eigen­tümer des mit einem Wegrecht belasteten Grund­stücks, der die Ausübung der Grund­di­en­st­barkeit behin­dert, wegen Besitzesstörung nach ZGB 928 kla­gen. Im Besitzess­chutzprozess ist nicht auf den Inhalt der Grund­di­en­st­barkeit gemäss Recht­slage abzustellen, son­dern auf die bish­erige tat­säch­liche Ausübung. Das spielt zB in den Fällen eine Rolle, wo das Recht des Grun­deigen­tümers auf Ein­friedung mit dem Recht des Berechtigten auf freien Durch­gang kol­li­diert, wenn zB Tore, Gat­ter, Bar­ri­eren usw. den Wegrechts­berechtigten zwin­gen, anzuhal­ten und die Abschrankung zu öff­nen oder wenn Zäune oder Mauer den Durch­gang verklein­ern. Inner­halb der bun­desrechtlichen Schranken regeln die Kan­tone das Ver­fahren der Besitzesschutzklagen.