Das BGer legt in einem ansonsten wenig interessanten Fall die Grundsätze des Besitzesschutzes des Dienstbarkeitsberechtigten dar:
Der Dienstbarkeitsberechtigte kann — neben Klagen, wie sie dem Eigentümer vergleichbar zustehen — auch auf den Besitzesschutz nach ZGB 926 ff. berufen und gegen den Eigentümer des mit einem Wegrecht belasteten Grundstücks, der die Ausübung der Grunddienstbarkeit behindert, wegen Besitzesstörung nach ZGB 928 klagen. Im Besitzesschutzprozess ist nicht auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit gemäss Rechtslage abzustellen, sondern auf die bisherige tatsächliche Ausübung. Das spielt zB in den Fällen eine Rolle, wo das Recht des Grundeigentümers auf Einfriedung mit dem Recht des Berechtigten auf freien Durchgang kollidiert, wenn zB Tore, Gatter, Barrieren usw. den Wegrechtsberechtigten zwingen, anzuhalten und die Abschrankung zu öffnen oder wenn Zäune oder Mauer den Durchgang verkleinern. Innerhalb der bundesrechtlichen Schranken regeln die Kantone das Verfahren der Besitzesschutzklagen.