Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen (Urteil 6B_913/2009 vom 18. März 2010), die sich gegen die Einstellung eines Privatstrafverfahrens richtete. Die Vorinstanz hatte das Verfahren, das wegen Widerhandlung gegen ein allgemeines richterliches Verbot durch unberechtigtes Betreten eines Grundstücks eingeleitet worden war, mit der Begründung eingestellt, der Strafantrag sei rechtsmissbräuchlich.
Der Privatstrafkläger und Grundstückseigentümer hatte eine Verbotstafel aufstellen lassen. Der Beschwerdegegner betrat das durch dieses allgemeine Verbot geschützte Grundstück mehrmals täglich ohne Berechtigung. Zu prüfen war, ob er dadurch gegen § 313 Abs. 2 ZPO/AG verstossen hat. Nach diesem kantonalen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 335 StGB) wird, wer einem Verbot nach § 309 ZPO/AG, das sich gegen einen unbestimmten Kreis von Personen richtet, zuwiderhandelt, ohne ein besseres Recht nachweisen zu können, auf Antrag mit Busse bestraft (in der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bestimmung war zudem Haft angedroht).
Das Bundesgericht verwarf das Urteil der Vorinstanz, die den Strafantrag des Beschwerdeführers als missbräuchlich und ungültig ansah:
4.2 Der Strafantrag war im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht offenbar rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer gab nicht selbst durch rechtswidriges Verhalten zur eingeklagten Tat unmittelbar Anlass. Auch liegt keine der anderen Konstellationen — oder eine damit vergleichbare Situation — vor, in denen Rechtsmissbrauch angenommen werden kann […]. Der Beschwerdeführer ist als Grundstückeigentümer frei in seiner Entscheidung, gegen welche Personen er wegen Zuwiderhandlung gegen das von ihm erwirkte allgemeine Verbot Strafantrag einreicht. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass sich das allgemeine Verbot gegen jedermann richtet. Der Beschwerdeführer konnte nach Belieben und ohne Angabe seiner Beweggründe Strafantrag gegen den Beschwerdegegner stellen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz enthält der Tatbestand von § 313 Abs. 2 ZPO/AG keine derart ausgeprägten “Eigenheiten”, dass sich eine besondere Behandlung des aufgrund dieses Tatbestands gestellten Strafantrags rechtfertigt. Einer der Zwecke des gehörig bekannt gemachten allgemeinen Verbots nach § 313 Abs. 2 ZPO/AG liegt in dessen präventiven Wirkung […]. Dieser Zweck besteht unabhängig davon, ob, gegen welche und gegen wie viele Zuwiderhandelnde der Beschwerdeführer das allgemeine Verbot durch Einreichung von Strafanträgen durchsetzt. Diese Präventivwirkung des allgemeinen Verbots hätte eine Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner wegen Besitzesstörung (Art. 928 ZGB) nicht gezeitigt. Es bestehen zudem Parallelen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. Auch dieser richtet sich — wie das allgemeine Verbot nach § 309 ZPO/AG — gegen jedermann. Trotzdem kann der Berechtigte gegen einzelne von vielen Einzeltätern Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen. Dieses Verhalten ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das allgemeine Verbot nach § 309 ZPO/AG hinsichtlich der Frage der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Strafantragsrechts anders behandelt werden sollte als der Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer verwandte das allgemeine Verbot nach dem Gesagten nicht zweckwidrig. Auch liegt keine Ausübung eines mit dem Rechtsinstitut des Eigentums verknüpften subjektiven Rechts vor, die über den Sinn des Rechtsinstituts hinausgeht oder dieses infrage stellt […].
Auch die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Einwände, er sei einem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) unterlegen und der Grundstückseigentümer sei nicht zum Strafantrag berechtigt, verwarf das Bundesgericht:
5.1 […] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein früherer Freispruch durch den zuständigen Richter bei gleichem Sachverhalt ausreichend für die Berufung auf einen Rechtsirrtum. Dies gilt selbst, wenn der Staatsanwalt den Täter vor der zweiten Tatbegehung ausdrücklich darauf hinweist, dass er selbst und die zuständige Verwaltungsbehörde den Freispruch als Fehlentscheid betrachten (BGE 99 IV 185 E. 3a S. 186 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner konnte — auch vor dem Hintergrund des früheren Verfahrens — nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er aufgrund des Urteils des Obergerichts vom 7. Dezember 2006 gegen das allgemeine Verbot verstossen dürfe. Er wurde in jenem Urteil freigesprochen, weil nach der Ansicht des Obergerichts der Beschwerdeführer das allgemeine Verbot durch Einreichung eines Strafantrags allein gegen ihn zweckwidrig verwendete und daher der Strafantrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren war. Daraus folgt aber nicht, dass das Betreten des Grundstücks durch den Beschwerdegegner in Missachtung des allgemeinen Verbots rechtmässig war. Zudem wurde zwischenzeitlich die Verbotstafel aufgestellt, womit das allgemeine Verbot auch allen anderen Passanten bekannt gemacht wurde. Schliesslich konnte der Beschwerdegegner nicht wissen, gegen welche Personen, die das Verbot missachteten, der Beschwerdeführer in der Zukunft Strafantrag stellen werde. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass auch ein allfälliger künftiger Strafantrag des Beschwerdeführers gegen ihn als rechtsmissbräuchlich eingestuft werde.
5.2 […] Legitimiert zur Stellung eines Verbotsgesuchs ist der besitzende Eigentümer eines Grundstücks. Wenn er das Grundstück einem anderen zu einem beschränkten dinglichen oder persönlichen Recht überlassen hat, so kann er diesem gegenüber den Besitzesschutz nicht anrufen, jedoch gegenüber einem Dritten, soweit auch sein mittelbarer Besitz gestört ist […]. Das allgemeine Verbot wurde von der Behörde dem Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer bewilligt. Er ist der Verbotsnehmer und grundsätzlich zum Strafantrag berechtigt.