In einem Urteil vom 16. Februar 2010 (6B_972/2009) äussert sich das Bundesgericht zum Strafantrag (Art. 30 ff. StGB). Es bestätigt seine Rechtsprechung zur Antragsberechtigung bei juristischen Personen und zur Geltung einer Strafanzeige als Strafantrag.
3.4.1 Bei juristischen Personen sind […] all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrages nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abgestellt […]. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5).
3.5.1 Eine Strafanzeige gilt als gültiger Strafantrag, wenn der Anzeigeerstatter seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Die rechtliche Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts obliegt den Strafbehörden (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV 1 E. 2a). Oftmals ergibt sich damit der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird […].
3.5.2 Wer gegen eine Person wegen eines bestimmten, ausreichend konkret beschriebenen Sachverhalts Strafanzeige wegen Betrugs erstattet, bringt damit seinen Willen zum Ausdruck, dass der Beschuldigte wegen dieses Sachverhalts bestraft werden soll. Ergibt sich in der Folge, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht als Betrug, sondern als arglistige Vermögensschädigung qualifiziert werden könnte, so ist die Strafanzeige wegen Betrugs als Strafantrag wegen arglistiger Vermögensschädigung zu betrachten, es sei denn, dass sich aus den konkreten Umständen etwas anderes ergebe (vgl. Urteil 6S.677/2001 vom 16. März 2001 E. 6b/aa[…]).