Ein Genfer Anwalt war von seinem früheren Klienten erfolglos verklagt worden, weil Bankkonti, an welchen der Klient wirtschaftlich berechtigt war, erst mit Verspätung habe sperren lassen, wodurch er einem früheren Beauftragten des Klienten ermöglicht habe, über Vermögenswerte weiterhin zu verfügen. Das BGer korrigierte das Urteil der Vorinstanzen; der Anwalt hatte seine Sorgfaltspflichten verletzt.
Der Anwalt war zwar berechtigt, zunächst aussergerichtlich eine Kontosperrung durch die Bank zu verfolgen; eine Sperrung durch eine gerichtliche Anordnung wäre für den Klienten namentlich aus Diskretionsgründen weniger vorteilhaft gewesen. Die Bank hatte daraufhin auch zugesagt, das fragliche Konto zu sperren, aber nur bis zu einem gewissen Datum. Darauf reichte der Anwalt bei der Bank weitere Unterlagen ein, doch ohne Antwort. Der Anwalt hätte unter diesen Umständen nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Konto weiterhin blockiert bleibe:
“Son devoir de diligence lui imposait alors de rechercher sans délai une autre solution et d’entreprendre les démarches nécessaires, telles que requérir une saisie conservatoire; s’il n’agissait pas de sa propre initiative, il devait sans délai avertir son client, le conseiller et demander ses instructions. Il est constant que le défendeur n’a entrepris aucune démarche; celui-ci ne prétend pas, et il est moins encore constaté qu’il ait averti son client et demandé des instructions. La violation du devoir de diligence est donc avérée.”
Später verlangte der Anwalt eine vorsorgliche Kontosperrung, doch unterliess er es, eine der mehreren treuhänderisch Berechtigten als Adressaten des Verbots zu bezeichnen. Da auch der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens (fehlende natürliche Kausalität) dieser Unterlassung aufgrund der Aktenlage scheiterte, kassierte das BGer das angefochtene Urteil und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.