Der Chemieingenieur Christian de Siebenthal war von 1978 bis 2001 war beim den Genfer Brand- und Zivilschutz (“SIS”) angestellt, wobei seine Aufgabe u.a. darin bestand, den Guide Orange, ein (hier für CHF 725 zu bestellendes) Verzeichnis gefährlicher Stoffe und entsprechender Schutzmassnahmen, zu erstellen. Der Guide Orange wurde 1985, 1992 und 2003 neu aufgelegt, wobei seine Urfassung auf einen Entwurf eines früheren Leiters des SIS zurückging.
Als de Siebenthal 2004 erfuhr, dass die Herausgabe und Verwertung des Guide Orange einem Dritten anvertraut werden sollte, verlangte er vom Kommandanten des SIS, den Guide Orange auf eigene Rechnung und als Inhaber der Urheberrechte weiterführen zu dürfen. Nachdem die Stadt Genf dieses Begehren abgelehnt hatte, klagte de Siebenthal schliesslich auf Feststellung seiner Urhebereigenschaft iSv URG 61. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BGer heisst die Beschwerde dagegen teilweise gut.
Strittig war zunächst die Verwirkung der Urheberrechte. Nach der Rechtsprechung können Immaterialgüterrechte bei verzögerter Ausübung nach ZGB 2 II verwirken (zB 4C.371/2005, E. 3.1), falls eine Rechtsverletzung während längerer Zeit widerspruchslos geduldet wurde und der Verletzer in dieser Zeit eine schutzwürdige Position erlangt hat. Allerdings kann eine solche Verwirkung nur eine Leistungsklage (URG 62) erfassen; im Rahmen der Feststellungsklage ist nur das Feststellungsinteresse zu prüfen. Der Zeitablauf kann in diesem Zusammenhang aber dennoch berücksichtigt werden, indem das Feststellungsinteresse bei verzögerter Rechtsausübung entfallen kann. Vorliegend traf das indessen nicht zu: Die langjährige Untätigkeit de Siebenthals fiel nicht in Gewicht, da der SIS die Urheberschaft bis anhin nie beansprucht hatte und daher nie ein Anlass zur Klage bestanden hatte. Zeitablauf allein kann nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses führen, weil der Anspruch auf Anerkennung der Urhebereigenschaft ein Persönlichkeitsrecht ist und daher untrennbar mit der Person verbunden bleibt
Mit Bezug auf die Urheberschaft de Siebenthals war unbestritten, dass der Guide Orange Werkeigenschaft iSv URG 2 besitzt. Die Vorinstanz hatte die Urheberschaft aber verneint, weil de Siebenthal lediglich auf Anweisung seines Vorgesetzten und daher ohne eigenen schöpferischen Beitrag gehandelt habe. Das BGer weist dieses Argument zurück, weil sich aus den Akten nichts dergleichen ergab. De Siebenthal war daher als Miturheber anzuerkennen.