Ein Beschwerdeführer, der wegen Mittäterschaft an einem gewerbsmässigen Betrug und mehrfachen Urkundenfälschungen verurteilt wurde, focht die Entscheidung an, weil er vollumfänglich anstatt solidarisch mit den anderen Beteiligten zur Zahlung von Schadensersatz an zahlreiche geschädigte Personen verpflichtet worden war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2010 (6B_1091/2009) ab.
5.2.2 […] Wird gegen mehrere Personen Anklage erhoben, steht es im Ermessen des Sachgerichts, eine Verfahrensaufteilung vorzunehmen. Das Führen getrennter Verfahren, welches vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet wird, darf jedoch einerseits nicht zu einer Schlechterstellung der Geschädigten in dem Sinn führen, dass die einzelnen Mittäter einzig anteilsmässig verpflichtet würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). Andererseits geht es nicht an, in separat geführten Verfahren eine Solidarhaftung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Mittätern festzulegen, da dies insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen würde. Jeder Geschädigte kann maximal im Umfang seiner Schadenersatzforderung Befriedigung verlangen, und dem in Anspruch genommenen Schadenersatzpflichtigen steht es offen, die Einwendung der (teilweise) geleisteten Erfüllung durch andere Mittäter zu erheben, wobei ihn insoweit die Beweislast trifft […]. […] Klarstellend ist weiter festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, soweit er tatsächlich Schadenersatzzahlungen leistet, unbenommen ist, mittels gesonderter Zivilklage Rückgriff auf allfällige Mittäter zu nehmen.