Im dritten Urteil mit Bezug auf die Wortmarke “Sky” der British Sky Broadcasting Group Plc hält das BVerwGer erneut fest, dass der Marke “Sky” eine normale Unterscheidungskraft zukomme, diesmal mit Bezug auf Dienstleistungen in der Klasse 41 (z.B. “Services d’éducation et de divertissements”; “location de films cinématographiques”, “publication de magazines, livres, textes et produits imprimés” usw.). Hier ist die Marke “Sky” eine Phantasiebezeichnung. Das BVerwGer erachtete die Marke “Skylife (fig.)” u.a für “Services de formation et d’enseignement”, “organisation de symposiums”, “services de traduction” usw. auf dieser Grundlage als verwechselbar mit der Marke “Sky”.
Die Marke Skylife, die aus dem kaum stilisierten Schriftzug “Skylife” besteht, enthält die ältere Marke “Sky” vollständig, was, wie das BVerwGer in Bestätigung der Lehre festhält, meist zur visuellen Ähnlichkeit der beiden Zeichen führt; besonders, wenn die fremde Marke den Anfang der eigenen Marke bildet. Auch der Klang der beiden Ausdrücke sei ähnlich, und “Skylife” habe einen klaren Bezug zum Ausdruck “Sky”. Im Ergebnis reichte weder der Zusatz “-life” noch die Stilisierung der Marke “Skylife” aus, die Verwechslungsgefahr der beiden Marken auszuschliessen. Es bestehen auch keine ausreichenden Anzeichen für eine Verwässerung dieser Marke durch andere Marken mit dem Bestandteil “sky”.