Strittig war vor BGer die Frage, ob der erhöhte Tarif der LSVA gemäss SVAV 14 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vor SVAG 7 (Grundsatz der Kostendeckung) standhält. Das BVerwGer hatte eine Verletzung des Kostendeckungsprinzip bejaht, worauf die Zollverwaltung ans BGer gelangt war.
Das Kostendeckungsprinzip verlangt die Gegenüberstellung des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe mit den ungedeckten Wegekosten und den Kosten zulasten der Allgemeinheit. Letztere Kosten umfassen nach dem BVerwGer nicht die sog. Stauzeitkosten (Kosten, welche den Verkehrsteilnehmern infolge staubedingter Verspätungen entstehen). Das Das BGer hebt dieses Urteil des BVerwGer auf. Da Stauzeitkosten externe Kosten seien, stehen der Schwerverkehrsabgabe höhere Kosten gegenüber, so dass der erhöhte Tarif nach SVAV 14 gerechtfertigt ist.