2C_802/2009: Erhöhter LSVA-Tarif mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar (amtl. Publ.)

Strit­tig war vor BGer die Frage, ob der erhöhte Tarif der LSVA gemäss SVAV 14 (in Kraft seit 1. Jan­u­ar 2008) vor SVAG 7 (Grund­satz der Kos­ten­deck­ung) stand­hält. Das BVer­wGer hat­te eine Ver­let­zung des Kos­ten­deck­ung­sprinzip bejaht, worauf die Zol­lver­wal­tung ans BGer gelangt war. 

Das Kos­ten­deck­ung­sprinzip ver­langt die Gegenüber­stel­lung des Ertrags der Schw­erverkehrsab­gabe mit den ungedeck­ten Wegekosten und den Kosten zulas­ten der All­ge­mein­heit. Let­ztere Kosten umfassen nach dem BVer­wGer nicht die sog. Stauzeitkosten (Kosten, welche den Verkehrsteil­nehmern infolge staube­d­ingter Ver­spä­tun­gen entste­hen). Das Das BGer hebt dieses Urteil des BVer­wGer auf. Da Stauzeitkosten externe Kosten seien, ste­hen der Schw­erverkehrsab­gabe höhere Kosten gegenüber, so dass der erhöhte Tarif nach SVAV 14 gerecht­fer­tigt ist.