In einem von einer Studentin der Universität Bern (Rechtswiss. Fakultät) angestrengten Verfahren zur Korrektur einer Note hielt das BGer fest, dass einzelne Noten anfechtbar sind, wenn sie das Gesamtprädikat beeinflussen. Hier hatte die Kandidatin für ihre Masterarbeit die Note 5,0 und das Gesamtprädikat “magna cum laude” erhalten. Da sie bei einer Bewertung der Masterarbeit mit der Note 5,5 das Prädikat “summa cum laude” erzielt hätte, konnte sie die Benotung der Masterarbeit anfechten.
In der Sache blieb die Beschwerde erfolglos. Eine gewisse Zurückhaltung bei der (inhaltlichen) Überprüfung einer Note ist gerechtfertigt, und Anhaltspunkte für eine krasse Fehleinschätzung lagen hier nicht vor; das Argument, die Vorinstanz habe ihre Kognition nicht ausgeschöpft, drang daher nicht durch. Aus dem gleichen Grund musste die Vorinstanz kein Gutachten einholen — und es“kann durchaus mitberücksichtigt werden, dass eine rechtswissenschaftliche Masterarbeit zur Diskussion steht und davon auszugehen ist, dass auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über entsprechende Fachkenntnisse verfügt” (Titel der Arbeit: “Das Verbot des Rechtsmissbrauchs im europäischen Gemeinschaftsrecht — Eine Studie zum Fallrecht des EUGH”). Da die Bewertung der Arbeit auch nicht willkürlich war, wurde die Beschwerde abgewiesen.