2D_76/2009: Anfechtbarkeit einer Notengebung; Beschwerdelegitimation; Beurteilung einer Note in der Sache

In einem von ein­er Stu­dentin der Uni­ver­sität Bern (Rechtswiss. Fakultät) angestrengten Ver­fahren zur Kor­rek­tur ein­er Note hielt das BGer fest, dass einzelne Noten anfecht­bar sind, wenn sie das Gesamt­prädikat bee­in­flussen. Hier hat­te die Kan­di­datin für ihre Mas­ter­ar­beit die Note 5,0 und das Gesamt­prädikat “magna cum laude” erhal­ten. Da sie bei ein­er Bew­er­tung der Mas­ter­ar­beit mit der Note 5,5 das Prädikat “sum­ma cum laude” erzielt hätte, kon­nte sie die Beno­tung der Mas­ter­ar­beit anfechten.

In der Sache blieb die Beschw­erde erfol­g­los. Eine gewisse Zurück­hal­tung bei der (inhaltlichen) Über­prü­fung ein­er Note ist gerecht­fer­tigt, und Anhalt­spunk­te für eine krasse Fehlein­schätzung lagen hier nicht vor; das Argu­ment, die Vorin­stanz habe ihre Kog­ni­tion nicht aus­geschöpft, drang daher nicht durch. Aus dem gle­ichen Grund musste die Vorin­stanz kein Gutacht­en ein­holen — und es“kann dur­chaus mit­berück­sichtigt wer­den, dass eine rechtswis­senschaftliche Mas­ter­ar­beit zur Diskus­sion ste­ht und davon auszuge­hen ist, dass auch das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern über entsprechende Fachken­nt­nisse ver­fügt” (Titel der Arbeit: “Das Ver­bot des Rechtsmiss­brauchs im europäis­chen Gemein­schaft­srecht — Eine Studie zum Fall­recht des EUGH”). Da die Bew­er­tung der Arbeit auch nicht willkür­lich war, wurde die Beschw­erde abgewiesen.