Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil iSv BGG 93 I a als Voraussetzung der Anfechtung eines (anderen) selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheids. Angefochten war eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung.
“Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (…). Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, fallen demgegenüber nicht in Betracht (…). Hingegen genügt die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils (…).
4.2 Nach der Rechtsprechung entfällt bei der Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot. Macht er hingegen eine andere Rechtsverletzung als eine Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend, so muss die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt sein (…).”
Der Beschwerdeführer hatte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht rechtsgenüglich begründet (blosse Behauptung, durch die Sistierung würde auch der “Anspruch auf eine beförderliche Prozesserledigung und auf Gerichtsbarkeit nach dem Legalitätsprinzip” verletzt). Ein rechtlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil war indes nicht ersichtlich.