4A_542/2009: nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil als Anfechtungsvoraussetzung eines Zwischenentscheids

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zum nicht leicht wiedergutzu­machen­den Nachteil iSv BGG 93 I a als Voraus­set­zung der Anfech­tung eines (anderen) selb­ständig eröffneten Vor- und Zwis­ch­enentschei­ds. Ange­focht­en war eine erstin­stan­zlich ange­ord­nete Sistierung. 

Ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung rechtlich­er Natur sein, was voraus­set­zt, dass er durch einen späteren gün­sti­gen Entscheid nicht oder nicht mehr voll­ständig behoben wer­den kann (…). Rein tat­säch­liche Nachteile, etwa die Ver­längerung oder Ver­teuerung des Ver­fahrens, fall­en demge­genüber nicht in Betra­cht (…). Hinge­gen genügt die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils (…).

4.2 Nach der Recht­sprechung ent­fällt bei der Beschw­erde gegen die Sistierung eines Ver­fahrens die Voraus­set­zung des nicht wieder gutzu­machen­den Nachteils, soweit der Beschw­erde­führer rügt, die Sistierung ver­let­ze das Beschle­u­ni­gungs­ge­bot. Macht er hinge­gen eine andere Rechtsver­let­zung als eine Ver­fahrensverzögerung bzw. Rechtsver­weigerung gel­tend, so muss die Voraus­set­zung des nicht wieder gutzu­machen­den Nachteils erfüllt sein (…).”

Der Beschw­erde­führer hat­te eine Ver­let­zung des Beschle­u­ni­gungs­ge­bots nicht rechts­genüglich begrün­det (blosse Behaup­tung, durch die Sistierung würde auch der “Anspruch auf eine beförder­liche Prozesserledi­gung und auf Gerichts­barkeit nach dem Legal­ität­sprinzip” ver­let­zt). Ein rechtlich­er, nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil war indes nicht ersichtlich.