Der EuGH bestätigt auf Klage von Lafarge hin eine Busse in Höhe von EUR 478 Mio. gegen Lafarge, Gyproc, BPB und Knauf wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Gipsplattenmarkt (vgl. die Zusammenfassung des Urteils der NJW). Die Kommission hatte strafverschärfend berücksichtigt, dass Lafarge bereits früher EU-Wettbewerbsrecht verletzt hatte. Eine solche Strafverschärfung, die sich auf Art. 15 II der Ersten Durchführungsverordnung zu Art. 81 f. EG stützt, ist auch dann zulässig, wenn die frühere Verurteilung zum Zeitpunkt des späteren Wettbewerbsverstosses noch nicht rechtskräftig war.
Das EU-Wettbewerbsrecht enthält keine Frist, nach deren Ablauf ein Wiederholungsfall nicht mehr berücksichtigt werden darf; eine Straferhöhung muss aber vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Hier war dieses Erfordernis erfüllt.