EuGH bestätigt Busse wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens (Gipsplattenmarkt); Straferhöhung, da Wiederholungsfall

Der EuGH bestätigt auf Klage von Lafarge hin eine Busse in Höhe von EUR 478 Mio. gegen Lafarge, Gyproc, BPB und Knauf wegen wet­tbe­werb­swidri­gen Ver­hal­tens auf dem Gip­splat­ten­markt (vgl. die Zusam­men­fas­sung des Urteils der NJW). Die Kom­mis­sion hat­te strafver­schär­fend berück­sichtigt, dass Lafarge bere­its früher EU-Wet­tbe­werb­srecht ver­let­zt hat­te. Eine solche Strafver­schär­fung, die sich auf Art. 15 II der Ersten Durch­führungsverord­nung zu Art. 81 f. EG stützt, ist auch dann zuläs­sig, wenn die frühere Verurteilung zum Zeit­punkt des späteren Wet­tbe­werb­sver­stoss­es noch nicht recht­skräftig war.

Das EU-Wet­tbe­werb­srecht enthält keine Frist, nach deren Ablauf ein Wieder­hol­ungs­fall nicht mehr berück­sichtigt wer­den darf; eine Strafer­höhung muss aber vor dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit stand­hal­ten. Hier war dieses Erforder­nis erfüllt.