Verjährungsfrist von Sachmangelgewährleistungsansprüchen (OR 210): Verlängerung? Vernehmlassung bis am 20.9.2010

Die Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rats (RK‑N) hat zwei Vari­anten zur Änderung von OR 210 aus­gear­beit­et. Nach Ablauf der Vernehm­las­sungs­frist am 20. Sep­tem­ber 2010 will sie entschei­den beschliessen, “in welche Rich­tung sie gehen will”. In Vari­ante 1 wird vorgeschla­gen, die Ver­jährungs­frist beim Fahrniskauf auf zwei Jahre zu ver­längern, aber auf fünf Jahre bei Män­geln ein­er beweglichen Sache, welche bes­tim­mungs­gemäss für ein unbe­weglich­es Werk ver­wen­det wurde und dessen Man­gel­haftigkeit verur­sacht hat. Vari­ante 2 schlägt eine Ver­längerung generell auf fünf Jahre vor.
Am 20. Dezem­ber 2007 hat­te Stän­der­at Bür­gi durch eine par­la­men­tarische Ini­tia­tive vorgeschla­gen, die Ver­jährung für Kla­gen auf Gewährleis­tung wegen Män­geln von Sachen (OR 210), die für ein unbe­weglich­es Bauw­erk ver­wen­det oder in ein solch­es einge­baut wer­den, auf fünf Jahre (ana­log OR 371 II) auszudehnen. Kurz zuvor hat­te Nation­al­rätin Leuteneg­ger Ober­holz­er eben­falls mit ein­er par­la­men­tarischen Ini­tia­tive eine Änderung von OR 210 verlangt.

Vgl. auch den erläutern­den Bericht der RK‑N (pdf).