Die Rechtskommission des Nationalrats (RK‑N) hat zwei Varianten zur Änderung von OR 210 ausgearbeitet. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 20. September 2010 will sie entscheiden beschliessen, “in welche Richtung sie gehen will”. In Variante 1 wird vorgeschlagen, die Verjährungsfrist beim Fahrniskauf auf zwei Jahre zu verlängern, aber auf fünf Jahre bei Mängeln einer beweglichen Sache, welche bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Variante 2 schlägt eine Verlängerung generell auf fünf Jahre vor.
Am 20. Dezember 2007 hatte Ständerat Bürgi durch eine parlamentarische Initiative vorgeschlagen, die Verjährung für Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln von Sachen (OR 210), die für ein unbewegliches Bauwerk verwendet oder in ein solches eingebaut werden, auf fünf Jahre (analog OR 371 II) auszudehnen. Kurz zuvor hatte Nationalrätin Leutenegger Oberholzer ebenfalls mit einer parlamentarischen Initiative eine Änderung von OR 210 verlangt.
Vgl. auch den erläuternden Bericht der RK‑N (pdf).