6B_143/2010: Entschädigung für Verteidigerkosten wegen Verstoss gegen UWG

Verzichtet ein Gericht bei Freis­pruch oder Ver­fahren­se­in­stel­lung auf Entschädi­gung des Angeschuldigten für dessen Kosten der Strafvertei­di­gung, weil dieser gegen Bes­tim­mungen des UWG ver­stossen hat, ver­let­zt eine solche Entschei­dung die Unschuldsver­mu­tung nicht. Dies hat das Bun­des­gericht mit Urteil vom 22. Juni 2010 (6B_143/2010) fest­ge­hal­ten.

Die Vorin­stanz war davon aus­ge­gan­gen, dass der Beschw­erde­führer das gegen ihn angestrengte Strafver­fahren wegen Ver­dachts der Wider­hand­lun­gen gegen das UWG in rechtlich vor­w­erf­bar­er Weise ver­an­lasst habe. Auf­grund des zivil­rechtlichen Fehlver­hal­tens sei ihm keine Vergü­tung für die Kosten der Vertei­di­gung auszuricht­en. Der Beschw­erde­führer machte daraufhin unter anderem eine Ver­let­zung der Unschuldsver­mu­tung gel­tend. Er brachte vor, die Vorin­stanz erhebe sin­ngemäss einen strafrechtlichen Vor­wurf, wenn sie ihm eine Entschädi­gung mit dem Hin­weis auf eine Ver­let­zung des UWG verweigere.

Nach grund­sät­zlichen Erwä­gun­gen, wann eine Koste­nau­flage bei Freis­pruch oder Ein­stel­lung des Ver­fahren­se­in­stel­lung gegen die Unschuldsver­mu­tung Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver­stösst (E. 2.1), weist das Bun­des­gericht die Beschw­erde mit fol­gen­der Begrün­dung ab:

3.1 Nach einem jün­geren, nicht in der amtlichen Samm­lung pub­lizierten Entscheid des Bun­des­gerichts, ergeben sich Ver­hal­tensnor­men, die direkt oder indi­rekt Schädi­gun­gen unter­sagen bzw. ein schädi­gende Hand­lun­gen ver­mei­den­des Ver­hal­ten vorschreiben, auch aus dem UWG. Die Spezial­tatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf zivil­rechtliche Sachver­halte zugeschnit­ten. Der Umstand, dass diese Tatbestände gemäss Art. 23 UWG auf Antrag als Verge­hen straf­bar sind, ändert nichts daran, dass sich in zivil­rechtlich­er Weise schuldig macht, wer im Sinne von Art. 3 UWG unlauter han­delt. Wer durch unlauteren Wet­tbe­werb in seinen wirtschaftlichen Inter­essen bedro­ht oder ver­let­zt wird, kann nach Art. 9 UWG dem Richter das Ver­bot ein­er dro­hen­den Ver­let­zung (Abs. 1 lit. a), die Besei­t­i­gung ein­er beste­hen­den Ver­let­zung (Abs. 1 lit. b) und die Fest­stel­lung der Wider­rechtlichkeit ein­er Ver­let­zung (Abs. 1 lit. c) beantra­gen sowie nach Mass­gabe des Oblig­a­tio­nen­rechts auf Schaden­er­satz und Genug­tu­ung sowie auf Her­aus­gabe eines Gewinns kla­gen (Abs. 3). Ein Ver­stoss gegen die Nor­men des UWG ist mithin wider­rechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und kann bei Freis­pruch oder Ein­stel­lung des Ver­fahrens die Aufer­legung von Ver­fahren­skosten oder den Verzicht auf die Zus­prechung ein­er Entschädi­gung aus­lösen (Urteil des Bun­des­gerichts 1P.584/2006 vom 22.12.2006 E. 9.3 mit Hinweisen).

Der Verzicht auf die Aus­rich­tung ein­er Entschädi­gung für die Kosten der Vertei­di­gung ver­let­zt daher die Unschuldsver­mu­tung nicht.

Siehe auch die Zusam­men­fas­sung des Urteils von Fan­ny Pauck­er auf www.hawi.uzh.ch vom 8. Dezem­ber 2010.