Verzichtet ein Gericht bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung auf Entschädigung des Angeschuldigten für dessen Kosten der Strafverteidigung, weil dieser gegen Bestimmungen des UWG verstossen hat, verletzt eine solche Entscheidung die Unschuldsvermutung nicht. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2010 (6B_143/2010) festgehalten.
Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn angestrengte Strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das UWG in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst habe. Aufgrund des zivilrechtlichen Fehlverhaltens sei ihm keine Vergütung für die Kosten der Verteidigung auszurichten. Der Beschwerdeführer machte daraufhin unter anderem eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Er brachte vor, die Vorinstanz erhebe sinngemäss einen strafrechtlichen Vorwurf, wenn sie ihm eine Entschädigung mit dem Hinweis auf eine Verletzung des UWG verweigere.
Nach grundsätzlichen Erwägungen, wann eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst (E. 2.1), weist das Bundesgericht die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
3.1 Nach einem jüngeren, nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid des Bundesgerichts, ergeben sich Verhaltensnormen, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein schädigende Handlungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, auch aus dem UWG. Die Spezialtatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf zivilrechtliche Sachverhalte zugeschnitten. Der Umstand, dass diese Tatbestände gemäss Art. 23 UWG auf Antrag als Vergehen strafbar sind, ändert nichts daran, dass sich in zivilrechtlicher Weise schuldig macht, wer im Sinne von Art. 3 UWG unlauter handelt. Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 UWG dem Richter das Verbot einer drohenden Verletzung (Abs. 1 lit. a), die Beseitigung einer bestehenden Verletzung (Abs. 1 lit. b) und die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung (Abs. 1 lit. c) beantragen sowie nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns klagen (Abs. 3). Ein Verstoss gegen die Normen des UWG ist mithin widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und kann bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Auferlegung von Verfahrenskosten oder den Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung auslösen (Urteil des Bundesgerichts 1P.584/2006 vom 22.12.2006 E. 9.3 mit Hinweisen).
Der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung für die Kosten der Verteidigung verletzt daher die Unschuldsvermutung nicht.
Siehe auch die Zusammenfassung des Urteils von Fanny Paucker auf www.hawi.uzh.ch vom 8. Dezember 2010.