Vier-Parteien-Verhältnis bei Kreditkartenzahlungen |
Das BVerwGer tritt auf eine Beschwerde der Jelmoli Bonus Card AG gegen einen Entscheid der Weko in Sachen Kreditkarten-DMIF II (vorsorgliche Massnahmen) (DMIF steht für “Domestic Multilateral Interchange Fee”) nicht ein.
Die Weko war nach einer Untersuchung (vgl. hier) gegen die Issuer UBS, CS, Viseca und Cornèr sowie gegen die Acquirer Telekurs und und Aduno zum Ergebnis gekommen, die DMIF sei als Preisabrede im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren, also vermutungsweise unzulässig.
Das Untersuchungsverfahren war durch eine einvernehmliche Regelung (“EVR I”, vgl. KG 29; ein verwaltungsrechtlicher Vertrag) zwischen den beteiligten Issuern und Acquirern beendet worden, die am 1. Februar 2010 auslief (eine Zusammenfassung der entsprechenden Verfügung der Weko findet sich hier, pdf). Darauf eröffnete die Weko eine zweite Untersuchung (KK-DMIF II; Pressemitteilung) u.a. gegen weitere Parteien einschliesslich Jelmoli. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde eine zweite Vereinbarung (EVR II) genehmigt. Jelmoli war nicht Partei der EVR II.
Jelmoli Bonus Card AG focht die Gehemigung EVR II an mit dem Argument, die EVR II senke die DMIF (Domestic Multilateral Interchange Fee) gesenkt, was zu Einnahmeausfällen führe (Jelmoli als Issuer ist Empfängerin dieser Gebühr; Schuldner sind die Acquirer). Strittig war ihre Beschwerdelegitimation. Das BVerwGer hält fest, Jemoli fehle ein schutzwürdiges Interesse iSv VwVG 48 I c und damit die Rechtsmittellegitimation. Bei einer Aufhebung der EVR II hätten die Kartengremien eine tiefe DMIF festlegen können; selbst bei Gutheissung der Beschwerde hätte Jelmoli ihr Ziel also u.U. nicht erreicht.