B‑1324/2010: Keine Beschwerdelegitimation der Jelmoli Bonus Card AG gegen Weko-Verfügung iS Untersuchung DMIF II

Vier-Parteien-Ver­hält­nis bei Kreditkartenzahlungen

Das BVer­wGer tritt auf eine Beschw­erde der Jel­moli Bonus Card AG gegen einen Entscheid der Weko in Sachen Kred­itkarten-DMIF II (vor­sor­gliche Mass­nah­men) (DMIF ste­ht für “Domes­tic Mul­ti­lat­er­al Inter­change Fee”) nicht ein.

Die Weko war nach ein­er Unter­suchung (vgl. hier) gegen die Issuer UBS, CS, Vise­ca und Cornèr sowie gegen die Acquir­er Telekurs und und Aduno zum Ergeb­nis gekom­men, die DMIF sei als Preisabrede im Sinne des Kartellge­set­zes zu qual­i­fizieren, also ver­mu­tungsweise unzulässig. 
Das Unter­suchungsver­fahren war durch eine ein­vernehm­liche Regelung (“EVR I”, vgl. KG 29; ein ver­wal­tungsrechtlich­er Ver­trag) zwis­chen den beteiligten Issuern und Acquir­ern been­det wor­den, die am 1. Feb­ru­ar 2010 aus­lief (eine Zusam­men­fas­sung der entsprechen­den Ver­fü­gung der Weko find­et sich hier, pdf). Darauf eröffnete die Weko eine zweite Unter­suchung (KK-DMIF II; Pressemit­teilung) u.a. gegen weit­ere Parteien ein­schliesslich Jel­moli. Im Rah­men vor­sor­glich­er Mass­nah­men wurde eine zweite Vere­in­barung (EVR II) genehmigt.  Jel­moli war nicht Partei der EVR II.

Jel­moli Bonus Card AG focht die Gehemi­gung EVR II an mit dem Argu­ment, die EVR II senke die DMIF (Domes­tic Mul­ti­lat­er­al Inter­change Fee) gesenkt, was zu Ein­nah­meaus­fällen führe (Jel­moli als Issuer ist Empfän­gerin dieser Gebühr; Schuld­ner sind die Acquir­er). Strit­tig war ihre Beschw­erdele­git­i­ma­tion. Das BVer­wGer hält fest, Jemoli fehle ein schutzwürdi­ges Inter­esse iSv VwVG 48 I c und damit die Rechtsmit­tel­le­git­i­ma­tion. Bei ein­er Aufhe­bung der EVR II hät­ten die Karten­gremien eine tiefe DMIF fes­tle­gen kön­nen; selb­st bei Gutheis­sung der Beschw­erde hätte Jel­moli ihr Ziel also u.U. nicht erreicht.