Ende 2009 hatte der Arrestrichter Basel-Stadt auf Begehren zweier Finanzgesellschaften (NML Capital Ltd. und EM Limited, beide mit Sitz auf den Cayman Islands) gestützt auf zwei Urteile des Southern District Court NY zwei Arrestbefehle gegen den Staat Argentinien in der Höhe von CHF 290 Mio. und CHF 741 Mio. erlassen. Verarrestiert wurden die bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel auf den Namen der Republik Argentinien oder der Zentralbank der Republik Argentinien lautenden Guthaben, Forderungen, Wertschriften und Barmittel. Daraufhin teilte das mit dem Arrestvollzug beauftragte Betreibungsamt der BIZ die Zahlungs- und Verfügungssperren mit.
Die BIZ und das EDA teilten daraufhin dem Betreibungsamt und der Aufsichtsbehörde mit, dass die BIZ Immunität geniesse. Die Gläubigerinnen wandten ein, die Berufung auf die Immunität sei rechtsmissbräuchlich. Die Aufsichtsbehörde erklärte Nichtigkeit der Arreste. Das BGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Das BGer hält zunächst fest, dass der Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt ein materieller Akt der Zwangsvollstreckung ist, so dass anders als beim Arrestbefehl eine Beschränkung der Beschwerdegründe nicht gerechtfertigt ist.
In der Sache weist das BGer die Beschwerde ab. Die BIZ geniesst nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens mit der BIZ zur Regelung der rechtlichen Stellung der BIZ (Sitzabkommen) Befreiung “von jeglicher Gerichtsbarkeit”. Nach Abs. 4 können der Bank anvertraute Werte und Ansprüche gegen die Bank […] nicht mit Vollstreckungsmassnahmen belegt werden […]”. Da die BIZ der Verarrestierung nicht zugestimmt hatte, durfte der Arrestrichter die Beschlagnahme der Guthaben nicht befehlen, und das Betreibungsamt durfte den entsprechenden Befehl nicht vollziehen.
Dagegen liess sich nicht einwenden, der Schutz der BIZ sei hier funktionell nicht erforderlich. Das BGer hat in früheren Urteilen in der Tat erkennen lassen, dass die Aufrechterhaltung der Immunität internationaler Organisationen nicht notwendig ist, wenn eine internationale Organisation im Fall der Durchführung einer Drittschuldnerpfändung nur geringen Belastungen ausgesetzt ist. Der vorliegende Arrest lässt sich mit einer Pfändung bzw. einem Arrest für Dienstlohn aber nicht vergleichen.
Ob die Berufung auf die Immunität rechtsmissbräuchlich war, hatte die Aufsichtsbehörde schliesslich zu Recht nicht entschieden. Diese Frage ist nach Art. 27 des Sitzabkommens ein Schiedsgericht anrufen können, das über die Immunität im konkreten Fall zu entscheiden hätte.
Dass daher kein Zugang zu einem Gericht besteht, ist mit EMRK 6 I vereinbar. Eine solche Beschränkung setzt voraus, dass ein legitimes Ziel verfolgen wird und die Beschränkung verhältnismässig ist. Immunitäten internationaler Organisationen sind wichtige Massnahmen zugunsten des Funktionierens solcher Organisationen, also ein legitimes Ziel. Den Gläubigerinnen bleibt ferner die Möglichkeit, sich an die schweizerischen Behörden zu wenden, damit die Schweiz die Ansicht der BIZ (Immunität) in Frage stelle. Das ist verhältnismässig, weil die BIZ andernfalls in ihrer Funktion in entscheidender Weise behindert würde.