5A_360/2010: Prüfung des Arrestvollzugs mit voller Kognition; Notwendigkeit der Immunität einer internationalen Organisation (amtl. Publ.)

Ende 2009 hat­te der Arrestrichter Basel-Stadt auf Begehren zweier Finanzge­sellschaften (NML Cap­i­tal Ltd. und EM Lim­it­ed, bei­de mit Sitz auf den Cay­man Islands) gestützt auf zwei Urteile des South­ern Dis­trict Court NY zwei Arrest­be­fehle gegen den Staat Argen­tinien in der Höhe von CHF 290 Mio. und CHF 741 Mio. erlassen. Ver­ar­restiert wur­den die bei der Bank für Inter­na­tionalen Zahlungsaus­gle­ich (BIZ) in Basel auf den Namen der Repub­lik Argen­tinien oder der Zen­tral­bank der Repub­lik Argen­tinien lau­t­en­den Guthaben, Forderun­gen, Wertschriften und Bar­mit­tel. Daraufhin teilte das mit dem Arrestvol­lzug beauf­tragte Betrei­bungsamt der BIZ die Zahlungs- und Ver­fü­gungssper­ren mit.

Die BIZ und das EDA teil­ten daraufhin dem Betrei­bungsamt und der Auf­sichts­be­hörde mit, dass die BIZ Immu­nität geniesse. Die Gläu­bigerin­nen wandten ein, die Beru­fung auf die Immu­nität sei rechtsmiss­bräuch­lich. Die Auf­sichts­be­hörde erk­lärte Nichtigkeit der Arreste. Das BGer weist die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab.

Das BGer hält zunächst fest, dass der Vol­lzug des Arrestes durch das Betrei­bungsamt ein materieller Akt der Zwangsvoll­streck­ung ist, so dass anders als beim Arrest­be­fehl eine Beschränkung der Beschw­erde­gründe nicht gerecht­fer­tigt ist.

In der Sache weist das BGer die Beschw­erde ab. Die BIZ geniesst nach Art. 4 Abs. 1 des Abkom­mens mit der BIZ zur Regelung der rechtlichen Stel­lung der BIZ (Sitz­abkom­men) Befreiung “von jeglich­er Gerichts­barkeit”. Nach Abs. 4 kön­nen der Bank anver­traute Werte und  Ansprüche gegen die Bank […] nicht mit Voll­streck­ungs­mass­nah­men belegt wer­den […]”. Da die BIZ der Ver­ar­restierung nicht zuges­timmt hat­te, durfte der Arrestrichter die Beschlagnahme der Guthaben nicht befehlen, und das Betrei­bungsamt durfte den entsprechen­den Befehl nicht vollziehen.

Dage­gen liess sich nicht ein­wen­den, der Schutz der BIZ sei hier funk­tionell nicht erforder­lich. Das BGer hat in früheren Urteilen in der Tat erken­nen lassen, dass die Aufrechter­hal­tung der Immu­nität inter­na­tionaler Organ­i­sa­tio­nen nicht notwendig ist, wenn eine inter­na­tionale Organ­i­sa­tion im Fall der Durch­führung ein­er Drittschuld­nerpfän­dung nur gerin­gen Belas­tun­gen aus­ge­set­zt ist. Der vor­liegende Arrest lässt sich mit ein­er Pfän­dung bzw. einem Arrest für Dien­st­lohn aber nicht vergleichen.

Ob die Beru­fung auf die Immu­nität rechtsmiss­bräuch­lich war, hat­te die Auf­sichts­be­hörde schliesslich zu Recht nicht entsch­ieden. Diese Frage ist nach Art. 27 des Sitz­abkom­mens ein Schieds­gericht anrufen kön­nen, das über die Immu­nität im konkreten Fall zu entschei­den hätte.

Dass daher kein Zugang zu einem Gericht beste­ht, ist mit EMRK 6 I vere­in­bar. Eine solche Beschränkung set­zt voraus, dass ein legit­imes Ziel ver­fol­gen wird und die Beschränkung ver­hält­nis­mäs­sig ist. Immu­nitäten inter­na­tionaler Organ­i­sa­tio­nen sind wichtige Mass­nah­men zugun­sten des Funk­tion­ierens solch­er Organ­i­sa­tio­nen, also ein legit­imes Ziel. Den Gläu­bigerin­nen bleibt fern­er die Möglichkeit, sich an die schweiz­erischen Behör­den zu wen­den, damit die Schweiz die Ansicht der BIZ (Immu­nität) in Frage stelle. Das ist ver­hält­nis­mäs­sig, weil die BIZ andern­falls in ihrer Funk­tion in entschei­den­der Weise behin­dert würde.