Wie das BVerwGer entschied, ist das Zeichen “LABSPACE” ist beschreibend für Engineering- und Bauplanungsdienstleistungen (Klasse 42), für Immobilienvermögensverwaltung (Klasse 36) und Baudienstleistungen der Klasse 37 (Liegenschaftenentwicklung; Bau, Reparatur- und Unterhalt von Immobilien). Diese Begriffe sind Oberbegriffe. Weil “LABSPACE” für diese Dienstleistungen im Bereich “Laborräume” unzulässig ist, muss es auch für die entsprechenden Oberbegriffe zurückgewiesen werden (ständige Rechtsprechung).