2F_1/2010: Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte

In einem anwalt­srechtlichen Diszi­pli­narver­fahren (vgl. Art. 12 und 17 BGFA) wurde Anwalt X. wegen wieder­holter Ver­let­zung der Beruf­s­regeln eine Busse aufer­legt. Ihm wurde vorge­wor­fen, dass er trotz sein­er Ein­set­zung als amtlich­er Vertei­di­ger des Unter­suchungs­ge­fan­genen Z. mehrmals Hon­o­rarzahlun­gen von diesem einge­fordert habe. Sowohl die Beschw­erde vor dem Kan­ton­s­gericht SG als auch die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en vor dem Bun­des­gericht (Urteil 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009) blieben ohne Erfolg.

Dage­gen ging X. in Revi­sion (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) mit der Begrün­dung, dass das Diszi­pli­narver­fahren vor der Anwalt­skam­mer auf­grund ein­er ille­galen Zen­sur ein­geleit­et wor­den sei. Das anzeigende Unter­suchungsrichter­amt habe die Hin­weise auf die Hon­o­rarzahlun­gen der brieflichen Kor­re­spon­denz des Z. mit sein­er Fre­undin ent­nom­men; zudem sei die Anwalt­spost an den Unter­suchungs­ge­fan­genen geöffnet wor­den. Die Kon­trolle der fraglichen Briefe sei unrecht­mäs­sig erfol­gt, wie das Kan­ton­s­gericht SG in zwei Entschei­den fest­gestellt habe.

Das Bun­des­gericht trat mit Urteil vom 4. Okto­ber 2010 (2F_1/2010) nicht auf das Revi­sion­s­ge­such ein. Zwar entsch­ied es nicht die Frage, ob und inwieweit sich der Gesuch­steller im Hin­blick auf das gegen ihn geführte anwalt­srechtliche Diszi­pli­narver­fahren über­haupt auf straf­prozes­suale Beweisver­w­er­tungsver­bote berufen kann. Doch es äusserte in einem obiter dic­tum, die Beweisver­w­er­tungsver­bote der StPO „bezweck­en in erster Lin­ie den Schutz der Ver­fahren­srechte eines Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafver­fahren und nicht die Ver­hin­derung von Sank­tio­nen gegen einen Anwalt, welch­er gegen die Beruf­s­regeln ver­stossen hat“ (E. 2.2).