In einem anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren (vgl. Art. 12 und 17 BGFA) wurde Anwalt X. wegen wiederholter Verletzung der Berufsregeln eine Busse auferlegt. Ihm wurde vorgeworfen, dass er trotz seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Untersuchungsgefangenen Z. mehrmals Honorarzahlungen von diesem eingefordert habe. Sowohl die Beschwerde vor dem Kantonsgericht SG als auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (Urteil 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009) blieben ohne Erfolg.
Dagegen ging X. in Revision (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) mit der Begründung, dass das Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer aufgrund einer illegalen Zensur eingeleitet worden sei. Das anzeigende Untersuchungsrichteramt habe die Hinweise auf die Honorarzahlungen der brieflichen Korrespondenz des Z. mit seiner Freundin entnommen; zudem sei die Anwaltspost an den Untersuchungsgefangenen geöffnet worden. Die Kontrolle der fraglichen Briefe sei unrechtmässig erfolgt, wie das Kantonsgericht SG in zwei Entscheiden festgestellt habe.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Oktober 2010 (2F_1/2010) nicht auf das Revisionsgesuch ein. Zwar entschied es nicht die Frage, ob und inwieweit sich der Gesuchsteller im Hinblick auf das gegen ihn geführte anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren überhaupt auf strafprozessuale Beweisverwertungsverbote berufen kann. Doch es äusserte in einem obiter dictum, die Beweisverwertungsverbote der StPO „bezwecken in erster Linie den Schutz der Verfahrensrechte eines Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren und nicht die Verhinderung von Sanktionen gegen einen Anwalt, welcher gegen die Berufsregeln verstossen hat“ (E. 2.2).