Im Rahmen eines Verfahrens betr. eine Verantwortlichkeitsklage fasst das BGer die Wirkung eines Strafverfahrens auf OR 60 II (längere strafrechtliche Verjährungsfrist für den Zivilanspruch) zusammen:
Die Anwendung von OR 60 II ist auch durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verfahrenseinstellung nur dann ausgeschlossen, wenn diese Einstellung darauf beruht, dass ein (objektives oder subjektives) Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Andernfalls bleibt der Zivilrichter frei, das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu prüfen und dementsprechend OR 60 II anzuwenden. Ferner hindert auch ein verspäteter Strafantrag als Strafbarkeitsvoraussetzung den Zivilrichter nicht an der Anwendung von OR 60 II. Der Geschädigte soll nicht gezwungen werden, einen Strafantrag zu stellen, nur um die Verjährungsfrist der Ersatzforderung zu verlängern. Dies ist überdies eine Frage des Bundesrechts, nicht des kantonalen Rechts.
Ferner hielt das BGer fest, dass die Anrufung der Verjährung gegen einen Anspruch bei Klagehäufung nicht gegen alle weiteren Klagen wirkt, ebenso wie die Verjährungseinrede gegen eine Schadenersatzanspruch nicht auch für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wirkt.