4A_210/2010: Längere strafrechtliche Verjährungsfrist (OR 60 II) bei Einstellung des Strafverfahrens bzw. Unterlassen eines Strafantrags; Reichweite der Verjährungseinrede (amtl. Publ.)

Im Rah­men eines Ver­fahrens betr. eine Ver­ant­wortlichkeit­sklage fasst das BGer die Wirkung eines Strafver­fahrens auf OR 60 II (län­gere strafrechtliche Ver­jährungs­frist für den Zivi­lanspruch) zusam­men:

Die Anwen­dung von OR 60 II ist auch durch eine recht­skräftige strafrechtliche Ver­fahren­se­in­stel­lung nur dann aus­geschlossen, wenn diese Ein­stel­lung darauf beruht, dass ein (objek­tives oder sub­jek­tives) Tatbe­standsmerk­mal nicht erfüllt ist. Andern­falls bleibt der Zivil­richter frei, das Vor­liegen ein­er straf­baren Hand­lung zu prüfen und dementsprechend OR 60 II anzuwen­den. Fern­er hin­dert auch ein ver­späteter Strafantrag als Straf­barkeitsvo­raus­set­zung den Zivil­richter nicht an der Anwen­dung von OR 60 II. Der Geschädigte soll nicht gezwun­gen wer­den, einen Strafantrag zu stellen, nur um die Ver­jährungs­frist der Ersatz­forderung zu ver­längern. Dies ist überdies eine Frage des Bun­desrechts, nicht des kan­tonalen Rechts.

Fern­er hielt das BGer fest, dass die Anrufung der Ver­jährung gegen einen Anspruch bei Klage­häu­fung nicht gegen alle weit­eren Kla­gen wirkt, eben­so wie die Ver­jährung­seinrede gegen eine Schaden­er­satzanspruch nicht auch für einen Anspruch aus ungerecht­fer­tigter Bere­icherung wirkt.