Das Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 25. Oktober 2010 (1B_172/2010) erneut seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Pass- und Schriftensperre, die als Ersatzmassnahme für eine strafprozessuale Haft und wegen Fluchtgefahr verhängt wird.
Für die Annahme von Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte (ohne strafprozessuale Haft bzw. Ersatzmassnahmen für Haft) der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion durch Flucht entziehen würde. Dabei darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zudem müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70 […]). Hierzu zählen die familiären und sozialen Bindungen des Betroffenen, dessen berufliche und finanzielle Situation, Kontakte ins Ausland sowie psychische Auffälligkeiten.
Weniger streng sind die Voraussetzungen laut Bundesgericht zur Verfügung von milderen Ersatzmassnahmen wie einer Ausweis- und Schriftensperre, die verhängt werden kann, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und bestimmte Anhaltspunkte für einen besonderen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, vorliegen (siehe z.B. § 17 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 18quater Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZG).
3.3 […] Bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 […]).