X überschritt auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit, die wegen zu hoher Feinstaubwerte auf 80 km/h herabgesetzt war, um 51 km/h (nach Toleranzabzug). Er wurde daraufhin wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 1’400.– verurteilt; zudem wurde ihm der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (mittelschwere Widerhandlung) für einen Monat entzogen.
X erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, dass sein Verhalten nur den Tatbestand einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG erfülle, was vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Es folgte stattdessen dem Antrag des Bundesamts für Strassen (ASTRA), das ebenfalls Beschwerde eingereicht hatte. Das Gericht erkannte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 (vereinigte Verfahren 1C_224/2010 und 1C_238/2010) auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG und verlängerte den Entzug des Führerausweises auf drei Monate. Darin liegt kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius, da das Bundesgericht einen angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Betroffenen ändern darf, wenn es wie hier von einer Bundesbehörde, welche die einheitliche Anwendung des Bundesrechts sicherstellen soll, angerufen wird (Urteil 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.6).
3.3 Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände ein objektiv schwerer Fall gegeben, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 35 km/h oder mehr überschreitet. Diese fixe Limite ist angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen unabdingbar. Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Behandlung (BGE 133 II 331 E. 3.1 S. 334; 132 II 234 E. 3 S. 237 f.). Daran ändert auch die umweltschützerische Motivation einer Geschwindigkeitsbegrenzung nichts. Einerseits basieren auch die allgemeinen auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vorwiegend auf Umweltschutzgründen. Andererseits steigt die Gefährdung korrekt fahrender Fahrzeuglenker mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung hat das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (vgl. BGE 113 Ib 143 E. 3 S. 146 f.). Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, die schematisierende Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Er hat sie aber nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren darauf Bezug genommen (vgl. Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6 mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. […]
Auch die Argumentation des X, es sei auch deshalb auf eine nur leichte Widerhandlung gegen Art. 16a SVG zu schliessen, weil das Strafgericht sein Verhalten als eine bloss einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG bewertet hatte, überzeugt das Bundesgericht nicht.
4.2 […] In der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts – namentlich des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1; Urteil 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3; BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 107). […] Die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden von verschiedenen Behörden ausgesprochen und ergehen in unterschiedlichen Verfahren mit je separaten Rechtsmittelmöglichkeiten. Ihre Funktionen sind nicht identisch. Der Entzug des Führerausweises weist zwar strafrechtliche Züge auf, wird aber um der Verkehrssicherheit willen angeordnet und ist eine von der Strafe unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336). Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden. Unter diesem Blickwinkel kann das Verschulden aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst deshalb die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl. Urteil 1C_383/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2; 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.4; BGE 124 II 475 E. 2b S. 478). […]