4A_349/2010: Vereinbarung eines Rechtsnachteils bei Obliegenheitsverletzung ohne Kausalität zulässig

VVG 45 I sieht vor, dass ein Recht­snachteil infolge Obliegen­heitsver­let­zung nur bei Ver­schulden des Ver­sicherungsnehmers ein­treten darf. Diese Bes­tim­mung ist zwin­gend. Da VVG 45 aber kein Kausal­ität­ser­forder­nis sta­tu­iert, kön­nen die AVB eines Ver­sicher­ers nach Ansicht des BGer gültig vorse­hen, dass­die Recht­snachteile auch dann ein­treten, wenn die Obliegen­heitsver­let­zung sich nicht aus­gewirkt hat.