VVG 45 I sieht vor, dass ein Rechtsnachteil infolge Obliegenheitsverletzung nur bei Verschulden des Versicherungsnehmers eintreten darf. Diese Bestimmung ist zwingend. Da VVG 45 aber kein Kausalitätserfordernis statuiert, können die AVB eines Versicherers nach Ansicht des BGer gültig vorsehen, dassdie Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn die Obliegenheitsverletzung sich nicht ausgewirkt hat.