In einer Betreibung gegen eine schweizerische AG stellte die deutsche Gläubigerin das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung (“provR”). Strittig war vor BGer lediglich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Zwar fielen die Gerichtsstände nach LugÜ 2 und nach LugÜ 16 Ziff. 5 hier zusammen, doch beruhte die Forderung auf einer Vereinbarung mit abweichender Gerichtsstandsvereinbarung. Das BGer musste deshalb die umstrittene Frage prüfen, ob der zwingende LugÜ 16 Ziff. 5 anwendbar war.
Wie das BGer entschied, fällt das Verfahren der provR — entgegen der Rechtsprechung u.a. des Zürcher Obergerichts — unter LugÜ 16 Ziff. 5. Massgebend war die aus Sicht des BGer rein betreibungsrechtliche Natur des Verfahrens der provR:
“Unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ fallen Verfahren, die unmittelbar die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben […]. Der Bezug der provisorischen Rechtsöffnung zur Zwangsvollstreckung ist nach dem Gesagten dermassen eng, dass dieses Verfahren unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zu subsumieren ist.”